Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariflücke. Eingruppierung von Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine bewußte Tariflücke liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewußt ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet. Die Unterlassung der Regelung kann ihren Grund auch darin haben, daß die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können.
2. Bezüglich der Vergütung der "Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen" der Finanzverwaltung besteht eine derartige bewußte Tariflücke nicht. Für sie gelten die tariflichen Tätigkeitsmerkmale des Teil II E der Vergütungsordnung zum BAT für landwirtschaftstechnische Angestellte.
3. Zur Tätigkeit der "Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen" gehören auch die verbliebenen restlichen Aufgaben der früheren "Amtlichen Bodenschätzer".
4. Eingruppierungsrichtlinien einer Tarifvertragspartei haben keinen tariflichen Charakter. Rechtliche Bedeutung für die Vergütung von Angestellten des öffentlichen Dienstes haben sie nur dann, wenn ihre Geltung einzelvertraglich vereinbart worden ist.
Normenkette
BAT Anlage 1a; ZPO § 144; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 18.03.1982; Aktenzeichen 4 Sa 477/81) |
ArbG Trier (Entscheidung vom 27.05.1981; Aktenzeichen 1 Ca 566/80) |
Tatbestand
Der der Gewerkschaft ÖTV angehörende Kläger ist staatlich geprüfter Landwirt und graduierter Ingenieur der Fachrichtung Landbau. Am 1. Juli 1967 trat er beim Finanzamt T in die Dienste des beklagten Landes. Am 3. Juli 1967 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der die Geltung des BAT vorsieht und im übrigen bestimmt, daß der Kläger "bei dem Finanzamt T als Angestellter" beschäftigt werden soll. Der Kläger wurde als Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger geführt und als solcher in den Finanzamtsbezirken T, S und B eingesetzt. Seine Tätigkeit besteht in der Durchführung von Angleichsverhandlungen, der Erstellung von Statistiken und Bodenschätzungen. Der Kläger bezieht Vergütung nach VergGr. IV a BAT. Unter dem 24. November 1978 beantragte er vergeblich seine Höhergruppierung in die VergGr. III BAT.
Mit seiner am 10. Juni 1980 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn ab 1. Mai 1978 Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen und die rückständigen Differenzbeträge jeweils ab Fälligkeit mit 4 v. H. zu verzinsen. Er hat vorgetragen, obwohl er innerbehördlich als Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger bezeichnet und geführt worden sei, habe er stets die Tätigkeit eines Bodenschätzers ausgeübt. Für diese Tätigkeit habe er sich beworben und dafür sei er auch eingestellt worden. Er sei daher auch nicht als Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger zu vergüten. Die Tarifentwicklung für diesen Personenkreis sei für ihn bedeutungslos. Die eingeklagte tarifliche Mindestvergütung stehe ihm nach den Merkmalen der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 zu. Seine Aufgaben auf dem Gebiet der Bodenschätzung, mit denen er überwiegend beschäftigt werde, höben sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 heraus. Das habe seinen Grund insbesondere in den stark unterschiedlichen geologischen Verhältnissen seiner Amtsbezirke. Noch immer müßten von ihm Erstschätzungen mit unvermindert hohem Schwierigkeitsgrad vorgenommen werden. Demgemäß hat der Kläger beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Mai 1978 Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen und die rückständigen Differenzbeträge zwischen den VergGrn. IV a und III BAT ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 v.H. zu verzinsen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Kläger sei als Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger eingestellt und auch nur als solcher beschäftigt worden. Schon zur Zeit seiner Einstellung seien die Aufgaben der früheren Bodenschätzer beendet gewesen. Soweit Reste davon noch hätten erledigt werden müssen, habe das zu den Aufgaben der Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen gehört. Daher hätten bis zum 30. Juni 1979 für den Kläger die besonderen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige gegolten, nach denen er höchstens nach VergGr. IV a BAT habe vergütet werden können. Aber auch für die Folgezeit sei die Klage nicht begründet. Zwar gebe es seit dem 1. Juli 1979, da sich darüber die Tarifvertragsparteien nicht hätten einigen können, keine speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale mehr für Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige. Selbst wenn aber für den Kläger die allgemeinen Merkmale für technische Angestellte des Teils I der Vergütungsordnung und damit auch diejenigen der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 im Sinne des Klagebegehrens herangezogen werden könnten, habe der Kläger jedenfalls eine entsprechende Heraushebung seiner Tätigkeit durch Schwierigkeit und Bedeutung nicht schlüssig dargelegt. Auch die Eingruppierungsrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, deren Anwendung ihren Mitgliedern ermöglicht worden sei, gestattete für Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige ohne zusätzliche Sonderfunktion keine Vergütung nach VergGr. III BAT.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klagebegehren erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger, der in der Revisionsinstanz seine Zinsforderung auf Prozeßzinsen seit Klagezustellung beschränkt hat, beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist teilweise erfolgreich. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen steht dem Kläger für den Anspruchszeitraum bis 30. Juni 1979 die eingeklagte tarifliche Mindestvergütung nicht zu. Für den weiteren Anspruchszeitraum ab 1. Juli 1979 ist die Revision des beklagten Landes hingegen unbegründet. Insoweit haben die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend der Klage stattgegeben.
Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben, ist der Kläger Mitglied der Gewerkschaft ÖTV. Daher gilt der BAT zwischen den Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifbindung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend. Nach den bis zum 30. Juni 1979 geltenden tariflichen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte in den Steuerverwaltungen des Teils II J der Vergütungsordnung waren zu vergüten
nach VergGr. IV b BAT Fallgruppe 8
Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige, soweit nicht in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 6 eingruppiert und
nach VergGr. IV a BAT Fallgruppe 6
Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige nach achtjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit,
wobei jeweils die Protokollnotiz Nr. 5 galt, die für den Kläger jedoch schon deshalb nicht einschlägig war, weil er weder im Geschäftsverteilungsplan als Sachbearbeiter ausgewiesen noch als Gruppenleiter oder Sachgebietsleiter eingesetzt worden war.
Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen und seiner eigenen Meinung war der Kläger schon während des Anspruchszeitraumes bis 30. Juni 1979 als "Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger" im allgemeinen fachlichen, aber auch im tariflichen Sinne anzusehen. Wenn nämlich die Tarifvertragsparteien im Tarifgefüge bis zu diesem Zeitpunkt im Bereiche der Sonderregelungen für Angestellte in den Steuerverwaltungen ausdrücklich von "Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen" gesprochen haben, so haben sie sich eines bei der Finanzverwaltung bestehenden, fachlich vorgegebenen Begriffes bedient. Damit haben die Tarifvertragsparteien diesen Begriff in seiner besonderen, spezifischen Bedeutung bei der Finanzverwaltung geradezu als "terminus technicus" verwendet und damit zugleich auf die besonderen Verhältnisse, Aufgabenstellungen und Arbeitsbedingungen in der Finanzverwaltung Bedacht genommen (vgl. die Urteile des Senats BAG 30, 281, 291 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; BAG 13, 190, 197 = AP Nr. 89 zu § 3 TOA; BAG 13, 199, 201 = AP Nr. 90 zu § 3 TOA; vom 4. Oktober 1978 - 4 AZR 202/77 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; 18. Februar 1981 - 4 AZR 993/78 - AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT 1975 Sparkassenangestellte und 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Zwar führt der Kläger überwiegend Bodenschätzungen und unter diesen in geringem Ausmaß auch sogenannte Erstschätzungen aus. Das traf nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch schon für den Anspruchszeitraum bis 30. Juni 1979 zu. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, gehörte diese Tätigkeit jedoch schon seit dem Beginn des vorliegenden Anspruchszeitraumes und viel früher zu den typischen und charakteristischen Aufgaben der Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen. Das ergibt sich aus der bei den Prozeßakten befindlichen Geschäftsordnung der Länder für die Finanzämter, den ausführlichen Fachausführungen des vom Arbeitsgericht zugezogenen Sachverständigen Dr. Z, dessen Gutachten auch das Landesarbeitsgericht in Bezug genommen hat, sowie der Fachliteratur.
Zwar wurden nach Maßgabe eines besonderen gesetzlichen Auftrages zur Zeit der Reichsfinanzverwaltung, d.h. bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges, Erstschätzungen nach dem Bodenschätzungsgesetz von den sogenannten "Amtlichen Bodenschätzern" ausgeführt. Soweit sie noch nicht abgeschlossen war, haben die Finanzverwaltungen der Bundesländer nach dem Zusammenbruch diese reichsrechtlich begründete Aufgabe in eigener Zuständigkeit zu Ende geführt. Bei den "Amtlichen Bodenschätzern" handelte es sich um Diplomlandwirte mit einem spezifischen Berufsbild. Ihnen oblag die Aufgabe, nach Maßgabe des Bodenschätzungsgesetzes alle landwirtschaftlich genutzten Flächen des Reichsgebietes nach Beschaffenheit, Bodenart, Zustandsstufe und Ertragsfähigkeit nach einheitlichen Grundsätzen zu erfassen. Schon bald nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges konnten die Bundesländer die Erledigung dieser von ihnen fortgeführten Aufgabe beenden. Dementsprechend fielen in diesen Bereich Bodenschätzungen in der Folgezeit in immer geringerem Umfange an, wenngleich landläufig immer noch von "Bodenschätzern" gesprochen wurde. Wie der Sachverständige Dr. Z im einzelnen ausgeführt hat, war mit der Hauptfeststellung der Einheitswerte im Jahre 1964 auch im beklagten Land die Tätigkeit der früheren Bodenschätzer ausgelaufen. Seitdem werden auch dort ihre verbliebenen Restaufgaben wie in den anderen Bundesländern von den Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen miterledigt. Diese ihnen bekannte Entwicklung haben die Tarifvertragsparteien berücksichtigt, als sie im Jahre 1967 die zuvor genannten besonderen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige normiert haben. Damit haben sie zugleich Bedacht darauf genommen, daß seit geraumer Zeit auch im Sinne der praktischen Handhabung im Bereiche der Finanzverwaltung die restlichen Aufgaben der früheren Amtlichen Bodenschätzer auf die Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen übergegangen waren (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese, BAT, Vergütungsordnung Anm. 29 IV und 30 i). Daher kommt auch der Sachverständige Dr. Z mit Recht in seinem Gutachten zu dem zutreffenden Ergebnis, daß der Kläger sowohl seit dem 1. Mai 1978 als auch schon vorher ausschließlich mit Aufgaben eines Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen beschäftigt worden ist. Im Hinblick darauf konnte er jedoch bis 30. Juni 1979 höchstens nach VergGr. IV a BAT vergütet werden, so daß insoweit die Klage nicht begründet ist.
Die demgegenüber vom Kläger in seiner Revisionserwiderung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere kann er sich hierzu auch nicht auf den Inhalt seines mit dem beklagten Land abgeschlossenen Arbeitsvertrages berufen. Darin wird nämlich lediglich bestimmt, daß er "bei dem Finanzamt T als Angestellter" beschäftigt werden solle. Über die Art und die Einzelheiten seiner Aufgaben wird darin nichts gesagt.
Hingegen ist die Klage für den weiteren Anspruchszeitraum ab 1. Juli 1979, wie auch die Vorinstanzen angenommen haben, begründet. Von diesem Zeitpunkt an gilt der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT für Angestellte in den Steuerverwaltungen vom 30. März 1979. Danach gibt es für die Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen (und die Bausachverständigen) der Finanzverwaltung keine speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale mehr, obwohl derartige Angestellte nach wie vor in ihrer bisherigen Funktion weiterbeschäftigt werden. Das hat seinen Grund darin, daß die Tarifvertragsparteien über die Eingruppierung dieses Personenkreises keine Einigung erzielen konnten. In den Niederschriften über die Redaktionsverhandlungen heißt es dazu:
"Die Tarifvertragsparteien kommen überein, keine Tätigkeitsmerkmale für Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige und für Bausachverständige unter den unter Abschnitt II Nr. 1 genannten Tarifvertrag aufzunehmen.
Die Vertreter der Tarifgemeinschaft deutscher Länder erklären, daß die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder die Länder ermächtigt hat, die Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen und die Bausachverständigen außertariflich wie folgt einzugruppieren:......." (vgl. hierzu auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, Anm. 30 i)
Entgegen mehreren anderen Landesarbeitsgerichten, die nunmehr bezüglich der tariflichen Mindestvergütung der Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen eine bewußte Tariflücke annehmen und daraus den Schluß ziehen, die gesamte Vergütungsordnung des BAT dürfe auf diesen Personenkreis nicht angewendet werden, vertritt vorliegend das Landesarbeitsgericht die Auffassung, zwar gebe es jetzt für die Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen keine speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale mehr, sie seien jedoch von den Tarifvertragsparteien gleichwohl nicht gänzlich aus der Vergütungsordnung des BAT herausgenommen worden.
Diese Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts, die vorliegend auch von beiden Prozeßparteien geteilt wird, ist zutreffend. Eine bewußte Tariflücke im rechtstechnischen Sinne liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewußt tariflich ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet, wobei die Unterlassung der Regelung ihren Grund auch darin haben kann, daß die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (vgl. Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. II/1, § 18 V 3 p,S. 363 und Wiedemann/ Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 417).
Diese Voraussetzungen sind bezüglich der tariflichen Mindestvergütung der Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen nicht erfüllt. Zwar haben die Tarifvertragsparteien bei ihren Tarifgesprächen im Jahre 1979 nach Verhandlungen darüber bewußt davon abgesehen, wie früher für diesen Personenkreis spezielle Tarifmerkmale einzuführen bzw. beizubehalten. Daraus folgt jedoch nicht notwendig, daß sie die Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen (und die Bausachverständigen) gänzlich aus der tariflichen Vergütungsordnung des BAT haben herausnehmen wollen. Auch aus der Niederschrift über die Redaktionsverhandlungen der Tarifvertragsparteien kann dieser Schluß nicht gezogen werden. Der universale Charakter des BAT und seiner Vergütungsordnung steht dieser Folgerung entgegen. Weil mit dem BAT in erschöpfender, umfassender Weise alle Angestelltentätigkeiten des gesamten öffentlichen Dienstes erfaßt werden sollen, pflegen es die Tarifvertragsparteien in aller Regel deutlich zu sagen, wenn die Vergütungsordnung des BAT ausnahmsweise für bestimmte Angestelltengruppen nach ihrem Willen überhaupt nicht gelten soll. Das trifft beispielsweise für die Lehrkräfte zu, für die sich eine entsprechende Ausnahmeregelung in Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen findet. Von einer vergleichbaren Regelung für die Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen haben die Tarifvertragsparteien jedoch abgesehen. Nicht einmal der von ihnen im Jahre 1979 neu gefaßte Teil II J der Vergütungsordnung für Angestellte der Steuerverwaltungen beansprucht für sich absolute und abschließende Geltung. Vielmehr wird darin in einer Vorbemerkung einleitend bestimmt:
"Für Angestellte, die in dem Unterabschnitt I nicht aufgeführt sind, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts II, wenn sie auch im Unterabschnitt II nicht aufgeführt sind, die Tätigkeitsmerkmale des Teils I und der anderen Abschnitte dieses Teils."
Mit dieser Vorbemerkung bekräftigen die Tarifvertragsparteien eindeutig, daß es - ungeachtet des Fortfalls spezieller tariflicher Merkmale für Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige - auch im Bereiche der Finanzverwaltung bei dem allgemeinen Grundsatz des BAT verbleiben soll, daß von ihm grundsätzlich alle Angestellten des öffentlichen Dienstes erfaßt werden. Außerdem bedarf aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eine Tarifnorm, die tarifliche Rechte entzieht und Arbeitnehmer aus einer tariflichen Vergütungsordnung entfernt, besonderer Klarheit und Deutlichkeit (vgl. das Urteil des Senats BAG 38, 221, 226 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht weiter darauf hin, daß die früheren speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige auch nicht nachwirkend gemäß § 4 Abs. 5 TVG weitergelten, da die Tarifvertragsparteien über ihren Wegfall Einigkeit erzielt und den gesamten Teil II J der Vergütungsordnung umgestaltet haben (vgl. auch hierzu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, Anm. 30 i).
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, gegen die die Revision prozessuale Rügen nicht erhoben hat, wird der Kläger zum überwiegenden Teil seiner Gesamtarbeitszeit mit Erst- und Nachschätzungen beschäftigt, wobei auf die Nachschätzungen wiederum ein Anteil von 86 v.H. entfällt, so daß diese für sich allein die überwiegende Arbeitszeit des Klägers ausmachen. Das würde selbst dann zutreffen, wenn der Anteil der Nachschätzungen nur 85 v.H. der gesamten Bodenschätzungstätigkeit des Klägers ausmachen würde, wovon an anderer Stelle in den Entscheidungsgründen des Landesarbeitsgerichts die Rede ist.
Mit dem Landesarbeitsgericht ist die Durchführung der Nachschätzungen durch den Kläger als ein großer Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 BAT anzusehen. Dabei ist im Sinne der Senatsrechtsprechung als Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. die Urteile des Senats vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 - und 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 -, beide zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Arbeitsergebnis ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die sachgerechte Durchführung der Nachschätzungen anhand der bestehenden Vorschriften. Diese Tätigkeit verrichtet der Kläger aufgrund seiner singulären Funktion unstreitig allein und alleinverantwortlich, so daß insoweit Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten feststehen. Die vom Kläger durchzuführenden Nachschätzungen sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch sowohl von seinen sonstigen Aufgaben als auch von den Erstschätzungen tatsächlich abgrenzbar, was sich schon daraus ergibt, daß beide Arten von Bodenschätzungen unterschiedlichen Zwecken dienen, nach jeweils anderen Rechtsgrundlagen erfolgen und zu anderen Zeiten vorgenommen werden. Schließlich sind die Aufgaben des Klägers im Bereiche der Nachschätzungen auch tarifrechtlich selbständig bewertbar.
Das Landesarbeitsgericht zieht für die tarifrechtliche Beurteilung der überwiegend auszuübenden Tätigkeit des Klägers die Merkmale für technische Angestellte aus dem Teil I der Vergütungsordnung für Ingenieure und vergleichbare Angestellte, wie sie etwa bei den Staatsbauämtern beschäftigt werden, heran, und kommt bei seiner Subsumtion zu dem Ergebnis, daß der Kläger die Merkmale der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 erfülle.
Diese Beurteilung des Landesarbeitsgerichts ist im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft. Auf dieser fehlerhaften Beurteilung beruht seine Entscheidung jedoch nicht. Angesichts des Fehlens spezieller tariflicher Tätigkeitsmerkmale für Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige stellt sich für den Anspruchszeitraum ab 1. Juli 1979 die Frage, ob nunmehr, wie das beklagte Land meint, gleichwohl diejenigen des Teils II J der Vergütungsordnung für Angestellte in der Steuerverwaltung, diejenigen für den allgemeinen Verwaltungsdienst der jeweils ersten Fallgruppen des Teils I der Vergütungsordnung, die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen für technische Angestellte oder diejenigen des Teils II E der Vergütungsordnung für Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau anzuwenden sind, deren Heranziehung das Landesarbeitsgericht mit der Begründung ablehnt, sie dürften nur auf Angestellte angewendet werden, die unmittelbar in landwirtschaftlichen, Gartenbau- und Weinbaubetrieben beschäftigt seien, was für den Kläger nicht zutreffe.
Entgegen der Meinung der Revision und den ergänzenden Ausführungen des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat können für Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige irgendwelche Tätigkeitsmerkmale aus dem Teil II J für Angestellte in den Steuerverwaltungen nicht herangezogen werden. In allen Teilen dieses Bereiches der Vergütungsordnung wird nämlich von den Tarifvertragsparteien je nach der Art der Aufgaben der in der Finanzverwaltung beschäftigten Angestellten sehr ausgeprägt nach bestimmten Tätigkeiten und Funktionen differenziert (z.B. "Sachbearbeiter, die zugleich Hauptsachbearbeiter sind", "Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfsstelle", "Betriebsprüfer, die Großbetriebe prüfen", "Sachbearbeiter für Straf- und Bußgeldsachen" usw.). Dieser durchgängig im Teil II J der Vergütungsordnung vollzogenen Spezialisierung entsprachen auch die von den Tarifvertragsparteien bei den Tarifverhandlungen des Jahres 1979 aufgegebenen Merkmale für Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige. Ihr Wegfall hat daher zur Folge, daß die Merkmale aus diesem Teil der Vergütungsordnung auf diesen Personenkreis nicht mehr angewendet werden können (vgl. auch dazu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, Anm. 30 i). Ob und inwieweit etwas anderes etwa dann gelten könnte, wenn Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige zugleich als Sachbearbeiter tätig sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger wird nämlich sowohl nach der Behördenorganisation als auch nach der Art seines Einsatzes unstreitig ausschließlich mit den spezifischen Aufgaben eines Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen beschäftigt (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 14. Februar 1968 - 4 AZR 148/67 - AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT). Das geschieht sogar nicht nur bei seinem Beschäftigungsfinanzamt T, sondern auch im Bereiche der Nachbarfinanzämter S und B. Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Beurteilung bietet die Revision nicht.
Entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts können für die Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen aber auch die Merkmale aus dem Teil I der Vergütungsordnung für technische Angestellte (VergGr. V a BAT Fallgruppe 1, VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21, VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 und VergGr. III BAT Fallgruppe 2) nicht herangezogen werden. Technische Angestellte im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT sind solche, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. die Urteile des Senats vom 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, 29. September 1982 - 4 AZR 1172/79 - AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, und 3. Juni 1981 - 4 AZR 1118/78 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Diese Voraussetzungen treffen für den Kläger und seine Tätigkeit nicht zu. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts benötigt der Kläger für seine Aufgaben als Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger weder eine technische Ausbildung wie eine allgemeine Ingenieursausbildung noch - von gewissen Grundkenntnissen im Vermessungswesen abgesehen - technische Fachkenntnisse. Vielmehr betreffen die von ihm benötigten und angewandten Fachkenntnisse die Gebiete der Bodenforschung, der Geologie, der Tier- und Pflanzenkunde, der allgemeinen Landwirtschaft, der Landeskultur sowie der Klimakunde. Das sind nicht Fachkenntnisse, die in der Ausbildung der Ingenieure und Techniker vermittelt werden. Sie werden vielmehr in einer landwirtschaftlichen Fachausbildung bzw. in einer entsprechenden praktischen Tätigkeit in der Landwirtschaft erworben, so daß als Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige in der Finanzverwaltung auch nur Landwirte bzw. landwirtschaftlich ausgebildete Kräfte verwendet werden. Häufig stammen sie unmittelbar aus landwirtschaftlichen Betrieben. Oft kommen sie auch von den Landwirtschaftsämtern oder den Landwirtschaftskammern zur Finanzverwaltung. Dabei ist tarifrechtlich bedeutungslos, daß heute auch von einem sogenannten "Ingenieur" der Fachrichtung Landbau gesprochen wird. Die Tätigkeit der Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen der Finanzverwaltung hat auch nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung keinen technischen Charakter, wie er etwa der Tätigkeit von Ingenieuren und Technikern der Bauämter der öffentlichen Verwaltung zukommt. Vielmehr liefern die Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen auch nach dem Inhalt der Prozeßakten aufgrund ihrer besonderen Sachkunde als Landwirte der Finanzverwaltung die Grundlagen für die Bewertung landwirtschaftlich genutzter Grundflächen und die Besteuerung der Landwirte. Schließlich sind auch die Finanzämter keine Behörden mit technischem Charakter.
Aufgrund ihrer Vorbildung und der Eigenarten ihrer Tätigkeit liegt es daher nahe, für die Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau des Teils II E der Vergütungsordnung zum BAT heranzuziehen. Diese Merkmale sind entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts nicht nur für solche Angestellte gültig, die unmittelbar in der öffentlichen Hand gehörenden landwirtschaftlichen Betrieben wie staatlichen Versuchsgütern oder staatlichen Weingütern tätig sind. Schon aus dem hierfür in erster Linie maßgeblichen Wortlaut der Tarifnormen ergibt sich eine derartige Beschränkung nicht. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht dagegen. So gibt es beispielsweise in den einschlägigen Protokollnotizen zu diesem Teil der Vergütungsordnung zahlreiche Merkmale für Tätigkeiten, die nur in mit landwirtschaftlichen Fragen befaßten Behörden ausgeübt werden können. Das gilt etwa für die Fortbildung oder Spezialberatung von Beratungskräften (Protokollnotiz Nr. 4 Buchst. d), die Ausarbeitung von Vorschlägen für Förderungsmaßnahmen (Protokollnotiz Nr. 5 Buchst. h), die Mitwirkung in der landwirtschaftlichen Berufsausbildung (Protokollnotiz Nr. 9 Buchst. k) sowie die Durchführung von Ernteermittlungen (daselbst Buchst. s). Daher hat der Senat die Tätigkeitsmerkmale für landwirtschaftstechnische Angestellte z.B. auch auf einen Angestellten angewendet, der bei einem Landwirtschaftsamt landwirtschaftliche Beratungsaufgaben erledigt hat (Urteil vom 5. Juli 1978 - 4 AZR 795/76 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975) sowie auf den Leiter der Gartenbauabteilung eines Staatsbades (Urteil vom 25. Oktober 1972 - 4 AZR 432/71 - AP Nr. 59 zu §§ 22, 23 BAT).
Nach ihrer fachlichen Zuordnung, nach der Art der anzuwendenden Kenntnisse und seiner Vorbildung gehört aber auch die Tätigkeit des Klägers in den landwirtschaftlichen Fachbereich, für den die Tarifvertragsparteien im Teil II E der Vergütungsordnung besondere Merkmale zusammengestellt haben. Diese sind daher auch vorliegend heranzuziehen. Daraus folgt zugleich, daß die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst der jeweils ersten Fallgruppen des Teils I der Vergütungsordnung, obwohl ihnen sonst eine allgemeine Auffangfunktion zukommt (vgl. das Urteil des Senats vom 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen), vorliegend keine Anwendung finden können. Damit folgt der Senat der im Fachschrifttum angedeuteten (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, Anm. 30 i) und von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in einer Auskunft gegenüber dem Landesarbeitsgericht vertretenen Auffassung (Bl. 283 der Vorakten), daß nunmehr nach dem Fortfall der entsprechenden speziellen Merkmale für die Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen der Finanzverwaltung im Regelfalle diejenigen für landwirtschaftstechnische Angestellte zu gelten haben.
Damit sind die nachstehenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale des Teils II E der Vergütungsordnung heranzuziehen, wonach zu vergüten sind
nach VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit Abschlußprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten,
nach VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit Abschlußprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte ...... und
nach VergGr. III BAT Fallgruppe 1
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit Abschlußprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte ...........
Unstreitig erfüllt der Kläger die subjektiven Voraussetzungen für die Heranziehung dieser tariflichen Tätigkeitsmerkmale. Im übrigen kann nunmehr in vollem Umfang auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zurückgegriffen werden, weil sich hinsichtlich der objektiven Erfordernisse die fehlerhaft vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Merkmale für technische Angestellte aus Teil I der Vergütungsordnung (dort VergGr. IV b Fallgruppe 21, VergGr. IV a Fallgruppe 10 und VergGr. III Fallgruppe 2) und die vorstehenden für landwirtschaftstechnische Angestellte wörtlich entsprechen. Dabei ist mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, daß der Kläger eine "entsprechende Tätigkeit" verrichtet. Seine speziellen Aufgaben als Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger kann er nämlich nur aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung auf dem Gebiete der Landwirtschaft erledigen. Damit erfüllt der Kläger die Merkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1.
Im übrigen bauen die zuvor dargestellten tariflichen Tätigkeitsmerkmale im Sinne echter Aufbaufallgruppen aufeinander auf, so daß das Landesarbeitsgericht - trotz fehlerhafter Zuordnung des Klägers - in tarifgerechter Weise mit Recht nacheinander die objektiven Erfordernisse der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1, der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 und der VergGr. III BAT Fallgruppe 1 überprüft hat (vgl. dazu die Urteile des Senats BAG 36, 392, 398 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 36, 261, 268 = AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). An der Notwendigkeit dieser Überprüfung ändert nichts, daß der Sachverhalt unstreitig ist und beide Parteien davon ausgehen, daß der Kläger mit Recht nach VergGr. IV a BAT vergütet wird (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Zutreffend und unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß mit dem Qualifizierungsmerkmal der "besonderen Leistungen" in VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 eine erhöhte Qualität der Arbeit gefordert wird, die den Einsatz gegenüber den Merkmalen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 erhöhten Wissens und Könnens erfordert (vgl. die Urteile des Senats BAG 34, 158, 165 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 30, 229, 239 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 16. Mai 1979 - 4 AZR 680/77 - AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diesen zutreffenden Rechtsbegriff der "besonderen Leistungen" behält das Landesarbeitsgericht auch bei seiner Subsumtion bei. Wenn alsdann das Landesarbeitsgericht die Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals insbesondere wegen der dem Kläger abverlangten Rechtskenntnisse, seiner besonderen Kenntnisse im Vermessungswesen und der schwierigen, stark unterschiedlichen Bodenverhältnisse in seinen Amtsbezirken bejaht, hält sich das im Rahmen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich. Es sind auch keine entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände unberücksichtigt geblieben. Eine weitergehende Überprüfung durch das Revisionsgericht ist angesichts des unbestimmten Rechtsbegriffes der "besonderen Leistungen" sowie wegen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes nicht möglich (vgl. den Beschluß des Senats BAG 32, 203, 206 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz).
Darüber hinaus fordern die Merkmale der VergGr. III BAT Fallgruppe 1 zunächst einmal eine "langjährige praktische Erfahrung", wozu eine dreijährige Erfahrung ausreichend ist (vgl. BAG 31, 26, 37 = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Mit Recht bejaht das Landesarbeitsgericht dieses Erfordernis beim Kläger. Außerdem fordern, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung ausführt, die Tarifvertragsparteien bei den Merkmalen der VergGr. III BAT Fallgruppe 1 eine weitere zweifache Qualifizierung, und zwar einmal durch eine "besonders schwierige Tätigkeit" und außerdem durch eine entsprechende "Bedeutung des Aufgabengebietes", die sich beispielsweise aus dessen Größe, der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie und den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben kann, wobei jeweils eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung gefordert wird (vgl. die Urteile des Senats BAG 36, 392, 399 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAG 36, 245, 258 = AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 9. September 1981 - 4 AZR 59/79 - AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 28. April 1982 - 4 AZR 728/79 - AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Dabei stellt das Landesarbeitsgericht bei der Schwierigkeit der Tätigkeit, indem es die Erfüllung "fachlich herausragender Anforderungen" verlangt, möglicherweise sogar zu strenge Anforderungen. Im übrigen behält es aber auch hier bei seiner zu einer Bejahung der Erfüllung der qualifizierenden Merkmale führenden Subsumtion die zutreffend definierten Rechtsbegriffe bei.
Bei der Beurteilung der Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers berücksichtigt das Landesarbeitsgericht insbesondere die in seinen Beschäftigungsbezirken bestehenden außergewöhnlichen und stark unterschiedlichen geologischen Verhältnisse, die Art und Dicke der Verwitterungsschichten, die die Tätigkeit des Klägers besonders erschwerenden Grundwasserverhältnisse, die besonderen klimatischen Bedingungen sowie die Änderung der Kulturarten, während es bei der Würdigung der Bedeutung der Tätigkeit des Klägers im einzelnen in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung näher auf deren Folgewirkungen für den innerdienstlichen Bereich, die Allgemeinheit und die betroffenen Landwirte eingeht, wobei u.a. auch auf die Folgen für die Steuerkraft der Gemeinden, die Kreditsicherung und die Konsequenzen für Umlegungsverfahren hingewiesen wird. Auch hier sind Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht ersichtlich. Es sind vom Landesarbeitsgericht auch hier alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt worden.
Demgegenüber erhebt auch die Revision keine konkreten Rügen im Bereiche des materiellen Rechts. Zwar führt das beklagte Land in seiner Revision aus, das Landesarbeitsgericht habe "wesentlichen Tatsachenstoff" außer Betracht gelassen. Um welche Tatsachen es sich dabei handeln soll, wird von der Revision jedoch nicht ausgeführt.
Soweit hierzu von der Revision prozessuale Rügen nach § 139 und § 286 ZPO angebracht werden, fehlt es bereits an der Darlegung der Prozeßtatsachen im Sinne von § 554 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b ZPO. Außerdem ist für Rügen nach § 286 ZPO vorliegend deswegen kein Raum, weil der Sachverhalt unstreitig ist (vgl. das Urteil des Senats vom 28. April 1982 - 4 AZR 707/79 - AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Den Sachverständigen hat das Arbeitsgericht nicht etwa zum Beweise streitiger Tatsachen nach §§ 402 ff. ZPO, sondern ausschließlich von Amts wegen zur eigenen fachlichen Unterstützung in Ermangelung eigener Sachkunde nach § 144 ZPO zugezogen. Die Entscheidung darüber lag im pflichtgemäßen, revisionsgerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen des Arbeitsgerichts (vgl. das Urteil des Senats vom 1. September 1982 - 4 AZR 1134/79 - AP Nr. 68 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
Ohne jede rechtliche Bedeutung für das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits sind indessen die aus Anlaß des Scheiterns der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über die Weitergeltung bzw. Neufassung der speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder einseitig entworfenen und zur Anwendung durch ihre Mitglieder freigegebenen Eingruppierungsrichtlinien für diesen Personenkreis. Dabei handelt es sich nämlich lediglich um einseitige Empfehlungen einer Tarifvertragspartei bzw. dieser Empfehlung entsprechende verwaltungsrechtliche Bestimmungen, sofern ihre Anwendung von vorgesetzten Dienststellen auf diesem Wege anheimgegeben oder angeordnet wird. Ihnen fehlt somit der besondere Rechtscharakter von Tarifnormen. Daher könnten sie im Verhältnis der Prozeßparteien allenfalls dann rechtliche Bedeutung haben, wenn ihre Geltung einzelvertraglich vereinbart worden wäre (vgl. die Urteile des Senats BAG 38, 221, 227 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 9. September 1981 - 4 AZR 59/79 - AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine derartige Vereinbarung ist jedoch vorliegend nicht getroffen worden. Zwar sehen die Eingruppierungsrichtlinien für Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige ohne zusätzliche Sonderfunktion Vergütung nach VergGr. III BAT nicht vor. Darauf kann sich aber das beklagte Land aus den dargelegten Rechtsgründen nicht berufen. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, wie die rechtserhebliche Tätigkeit des Klägers tariflich zu bewerten ist.
Die vom Kläger noch geltend gemachte Forderung von Prozeßzinsen ist nach § 291, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Fundstellen
BAGE 46, 292-308 (LT1-4) |
BAGE, 292 |
AP Nr 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-4) |
EzBAT §§ 22, 23 BAT E2, VerrgGr IVb Nr 2 (LT1-4) |
PersV 1987, 79-85 (LT1-4) |
RiA 1985, 152-153 (LT1-3) |
ZfA 1985, 548-549 (T) |