Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung in der Brot- und Backwarenindustrie

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch die Bedienung von Verpackungsmaschinen und die damit verbundenen Einzeltätigkeiten unterfallen dem Begriff des „Einpackens” der Lohngruppe IV/1 des Lohn- und Gehaltstarifvertrags für die Arbeitnehmer in den Betrieben und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, in den Betrieben der Großbäckereien und in den Betrieben des Brot- und Backwarenvertriebs Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2014.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 25.01.2017; Aktenzeichen 3 Sa 964/16)

ArbG Dortmund (Urteil vom 14.07.2016; Aktenzeichen 3 Ca 1233/16)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Januar 2017 – 3 Sa 964/16 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 104/17 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

Unterschriften

Eylert, Creutzfeldt, Rinck, Rupprecht, N. Lippok

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11794107

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