Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung in der Brot- und Backwarenindustrie
Leitsatz (redaktionell)
Auch die Bedienung von Verpackungsmaschinen und die damit verbundenen Einzeltätigkeiten unterfallen dem Begriff des „Einpackens” der Lohngruppe IV/1 des Lohn- und Gehaltstarifvertrags für die Arbeitnehmer in den Betrieben und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, in den Betrieben der Großbäckereien und in den Betrieben des Brot- und Backwarenvertriebs Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2014.
Verfahrensgang
LG Hamm (Urteil vom 25.01.2017; Aktenzeichen 3 Sa 962/16) |
ArbG Dortmund (Urteil vom 05.07.2016; Aktenzeichen 2 Ca 912/16) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Januar 2017 – 3 Sa 962/16 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen! |
Gründe
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 104/17 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Unterschriften
Eylert, Creutzfeldt, Rinck, Rupprecht, N. Lippok
Fundstellen
Dokument-Index HI11794108 |
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