Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig, Ferdinand Ballof
Rechtsanwalt Bauer lässt seine Büroräume renovieren und neue Fenster einbauen. Er erhält eine Rechnung über 25.000 EUR zuzüglich 4.750 EUR Umsatzsteuer. Der Unternehmer, der die Renovierung durchgeführt hat, hat keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt. Somit ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten. Um den Vorgang in der Buchhaltung richtig zu erfassen, ist es zweckmäßig, das Konto Verbindlichkeiten zu verwenden.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4260/6335 |
Instandhaltung betrieblicher Räume |
25.000 |
1624/3334 |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
29.750 |
1476/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
4.750 |
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Ohne eine Freistellungsbescheinigung des leistenden Unternehmers muss Rechtsanwalt Bauer 15 % von 29.750 EUR = 4.462,50 EUR einbehalten. Diesen Betrag überweist er an das Finanzamt, das für seinen Auftragnehmer zuständig ist. Die Differenz von (29.750 EUR – 4.462,50 EUR =) 25.287,50 EUR zahlt er an seinen Auftragnehmer aus.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1624/3334 |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
29.750 |
1749/3726 |
Verbindlichkeiten an das Finanzamt aus abzuführendem Bauabzugsbetrag |
4.462,50 |
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1200/1800 |
Bank |
25.287,50 |
Die Bauabzugsteuer muss zunächst angemeldet werden. Anschließend überweist Rechtsanwalt Bauer den Betrag an das Finanzamt. Diesen Vorgang bucht er wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1749/3726 |
Verbindlichkeiten an das Finanzamt aus abzuführendem Bauabzugsbetrag |
4.462,50 |
1200/1800 |
Bank |
4.462,50 |