Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Der leistende Unternehmer muss dem Leistungsempfänger eine Rechnung erteilen. Der leistende Unternehmer ist verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung oder nach Vereinnahmung einer Anzahlung eine Rechnung auszustellen, wenn
- die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder eine juristische Person ausgeführt wird oder
- eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer erbracht wird. In diesem Fall ist in der Rechnung auch ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers für die Rechnung aufzunehmen.
Bußgeld
Stellt der Unternehmer in den Fällen, in denen er gesetzlich zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet ist, diese nicht oder nicht fristgerecht aus, kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR verhängt werden. Wird eine Rechnung nicht ordnungsgemäß ausgestellt, kann kein Bußgeld verhängt werden.
Ein besonderes Problem ergibt sich in der Praxis in den Fällen, in denen der Bauunternehmer zunächst Rechnungen über Anzahlungen erstellt hat und dann eine Schlussrechnung erstellt.
Steuerausweis in Anzahlungs- und Schlussrechnungen
Der leistende Unternehmer muss darauf achten, dass er in seinen Rechnungen (Anzahlungsrechnungen und Schlussrechnung) in der Summe nicht eine höhere Umsatzsteuer offen ausweist, als er insgesamt für seine Leistung schuldet. Weist er in seinen Anzahlungsrechnungen Umsatzsteuer gesondert aus und zusätzlich auch noch in seiner Schlussrechnung auf den Gesamtbetrag, hat er insgesamt zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen, die er dann nach § 14 c Abs. 1 UStG schuldet.
Zu hoher Umsatzsteuerausweis
Der Bauunternehmer B hat den Auftrag übernommen, den Rohbau für ein Einfamilienhaus zu errichten. Er hat im April folgende – im Übrigen ordnungsgemäße – Anzahlungsrechnung ausgestellt:
Abschlag Rohbau Einfamilienhaus |
60.000 EUR |
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zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
11.400 EUR |
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Gesamtbetrag |
71.400 EUR |
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Die Anzahlung wird dem B im Mai überwiesen. Im Juni stellt B folgende – im Übrigen ordnungsgemäße – Schlussrechnung:
Rohbau Einfamilienhaus |
100.000 EUR |
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zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
19.000 EUR |
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Zwischensumme |
119.000 EUR |
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abzgl. Anzahlung brutto |
71.400 EUR |
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Restbetrag |
47.600 EUR |
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B hat insgesamt in seinen Rechnungen 30.400 EUR an Umsatzsteuer ausgewiesen (11.400 EUR und 19.000 EUR). Da er aufgrund der von ihm erbrachten Leistung nur 19.000 EUR Umsatzsteuer schuldet, hat er in seinen Rechnungen zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen. B schuldet auch die Differenz i. H. v. 11.400 EUR nach § 14 c Abs. 1 UStG.
Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten der korrekten Abrechnung. Im Ergebnis ist nur wichtig, dass eine in den Anzahlungsrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer auch wieder in der Schlussrechnung gesondert abgezogen oder in der Schlussrechnung nur noch eine Umsatzsteuer auf den verbleibenden Nettobetrag ausgewiesen wird. Eine Zusammenstellung der Möglichkeiten der zutreffenden Abrechnung bei Anzahlungen enthält Abschn. 14.8 UStAE.
Korrekte Schlussrechnung
Die Schlussrechnung des B könnte in dem vorigen Beispiel wie folgt aussehen:
Rohbau Einfamilienhaus |
100.000 EUR |
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zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
19.000 EUR |
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Zwischensumme |
119.000 EUR |
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abzgl. Anzahlung netto |
60.000 EUR |
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abzgl. gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer Anzahlung |
11.400 EUR |
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Restbetrag |
47.600 EUR |
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Berichtigung von Rechnungen
Sollte der Bauunternehmer in seinen Rechnungen zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen haben, kann er grds. seine Rechnungen berichtigen. In diesem Fall muss aber sichergestellt sein, dass er dem Abrechnungsempfänger eine berichtigte Rechnung zugestellt hat. Der Leistungsempfänger muss prüfen, ob er auch nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht hat. Unrichtig nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer kann grundsätzlich nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Insbesondere ist in der Bauwirtschaft darauf zu achten, dass der Bauunternehmer seine Rechnungen ordnungsgemäß an den Empfänger der Bauleistung ausstellt. Dabei muss sich der Leistungsempfänger eindeutig aus der Rechnung ergeben. Zumindest muss in der Rechnung eine Anschrift enthalten sein, unter der der Leistungsempfänger postalisch erreichbar ist.
Besonderheiten bei c/o-Rechnungen
Wenn eine Rechnung c/o an den bauleitenden Architekten gesandt wird, musste früher in der Rechnung dennoch der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Bauherrn (Leistungsempfänger) angegeben werden. Nachdem aber von der Finanzverwaltung auch Rechnungen akzeptiert werden, die eine postalische Erreichbarkeit des Leistungsempfängers gewährleisten, werden auch solche c/o-Rechnungen akzeptiert.
Elektronische Rechnungen
Seit 2020 sind Rechnungen ab 1.000 EUR an öffentliche Auftraggeber als elektronische Rechnungen (XRechnung) einzureichen. Die XRechnung ist eine in einem strukturierten Datenformat (XML) erstellte und übertragene Rechnung, die elektronisch verar...