Kommt es – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Errichtung des geplanten Gebäudes und wird auch kein anderes Gebäude errichtet, das mit dem geplanten Gebäude "wesensgleich" ist, ist für die Behandlung als Herstellungskosten kein Raum. In diesem Fall sind die vergeblichen Aufwendungen zu dem Zeitpunkt, in dem die Bauabsicht endgültig aufgegeben wird, sofort abzugsfähig.[1] Denn Herstellungskosten können sich ertragsteuerlich erst ab Fertigstellung des Gebäudes im Rahmen der Abschreibung auswirken.
Planung – ohne Gebäudeerrichtung
Unternehmer Hans Groß erwarb ein leerstehendes Gebäude, um es als Bürogebäude umzubauen. Er beauftragte ein Planungsbüro mit den entsprechenden Planungsarbeiten. Die im Laufe der Zeit angefallenen Planungskosten in Höhe von 10.000 EUR bucht Herr Groß erstmal auf Anzahlungen auf Geschäfts-, Fabrik- und andere Bauten, da im Zeitpunkt der Entstehung der Bauplanungskosten die Absicht des Umbaus noch besteht.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0129/0710 | Anzahlungen auf Geschäfts-, Fabrik- und andere Bauten | 10.000 | 1200/1800 | Bank | 10.000 |
Leider geriet Hans Groß in finanzielle Schwierigkeiten, so dass die Umbaupläne nicht weiter verfolgt wurden. Die (vergeblichen) Planungskosten stellen ab diesem Zeitpunkt sofort abziehbare Betriebsausgaben.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag | Konto SKR 03/04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
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2350/6352 | Sonstige Grundstücksaufwendungen (neutral) | 10.000 | 0129/0710 | Anzahlungen auf Geschäfts-, Fabrik- und andere Bauten | 10.000 |
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