Für die Beitragsfreiheit ist es unbedeutend, ob die Finanzierung der Zuwendungen durch den Arbeitgeber oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer erfolgt. Bei einer Finanzierung durch Entgeltumwandlung gilt dies unabhängig davon, ob sie aus laufendem oder einmalig gezahltem Arbeitsentgelt finanziert werden.
Bei Mischfinanzierungen, also der Kombination von Arbeitgeberbeiträgen und arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlungen steht der Freibetrag nur insgesamt zur Verfügung. Die Beitragsfreiheit rein arbeitgeberfinanzierter Beiträge ist gegenüber den auf Entgeltumwandlung beruhenden Beiträgen vorrangig. Danach sind beim Freibetrag zunächst die arbeitgeberfinanzierten Beiträge und – sofern der Freibetrag nicht ausgeschöpft worden ist – die auf Entgeltumwandlung beruhenden Beiträge zu berücksichtigen.
Beitragsregelungen bei gemischter Finanzierung
Der Arbeitnehmer ist seit Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Sein monatliches Gehalt beträgt 5.000 EUR. Daneben zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer seit Jahren Beiträge i. H. v. 200 EUR monatlich an eine kapitalgedeckte Direktversicherung.
Zusätzlich verzichtet der Arbeitnehmer ab 1.1.2024 auf 150 EUR seines Gehalts im Rahmen einer Entgeltumwandlung als Beitrag für diese Direktversicherung. Der Gesamtversicherungsbeitrag beträgt von diesem Zeitpunkt an 350 EUR monatlich (Jahresbeitrag: 4.200 EUR).
Ergebnis: Die Arbeitgeberbeiträge und die Entgeltumwandlung sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, da die steuerliche Höchstgrenze (2024: 7.248 EUR) nicht überschritten wird.
Der Jahresbeitrag i. H. v. 4.200 EUR übersteigt aber den Betrag, der sozialversicherungsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt (2024: 3.624 EUR) zählt. Davon stellt zunächst der Arbeitgeberbeitrag kein Arbeitsentgelt dar. In Höhe des verbleibenden Restbetrags von (3.624 EUR – 2.400 EUR =) 1.224 EUR handelt es sich bei der Entgeltumwandlung nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Der übersteigende Betrag der Entgeltumwandlung i. H. v. (1.800 EUR – 1.224 EUR =) 576 EUR jährlich ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Eigenbeiträge des Arbeitnehmers
Von der Entgeltumwandlung zu unterscheiden sind die sog. Eigenbeiträge des Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Hier leistet der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen vertraglichen Vereinbarung mit einer Versorgungseinrichtung aus seinem bereits zugeflossenen und versteuerten Arbeitsentgelt Beiträge zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung (Nettoentgeltverwendung).
In diesem Fall bleibt der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers unverändert bestehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Eigenbeiträge vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung abgeführt werden.
Eigenbeiträge mindern das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht
Arbeitgeber und Arbeitnehmer verabreden, dass der Arbeitgeber vom 1.7.2024 an berechtigt ist, von dem aus dem Bruttoentgeltanspruch des Arbeitnehmers i. H. v. 4.000 EUR auszuzahlenden Nettoentgelt einen Betrag i. H. v. 200 EUR unmittelbar an einen externen Versorgungsträger abzuführen. Der Arbeitnehmer hat dazu eine eigene vertragliche Vereinbarung mit dem Versorgungsträger geschlossen.
Das beitragspflichtige Bruttoentgelt des Arbeitnehmers beträgt vom 1.7.2024 an weiterhin 4.000 EUR.
Der Entgeltumwandlung vergleichbar ist Folgendes: Die Eigenbeiträge sind lediglich Bestandteil des aufgrund alleiniger vertraglicher Vereinbarung des Arbeitgebers mit einer Versorgungseinrichtung vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtbeitrags zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitnehmer hat dabei keine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber der Versorgungseinrichtung.