Auf einem Tarifvertrag beruhendes Entgelt kann nur umgewandelt werden, wenn dies der Tarifvertrag vorsieht oder zulässt.[1] Tarifverträge können z. B.:

  • die reine Beitragszusage zulassen,
  • den Durchführungsweg bestimmen,
  • ein Optionssystem einführen,
  • den Arbeitgeberzuschuss abbedingen oder ausgestalten,
  • regeln, welche Entgeltbestandteile umgewandelt werden können,
  • u. U. die Riester-Förderung ausschließen und
  • die Entgeltumwandlung für tarifvertragliches Entgelt ausschließen.

Entgelt, das übertariflich gezahlt wird, unterliegt nicht der tarifvertraglichen Bindung.

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