Übertragung des Kapitalwerts einer Direktzusage in eine Pensionskasse
Arbeitnehmer B wurde von seinem Arbeitgeber eine Direktzusage erteilt, die im Zeitpunkt der Zusage keinen Arbeitslohnzufluss ausgelöst hat. Erst die späteren Leistungen aus der Versorgungszusage werden als Arbeitslohn besteuert.
Der während der Ehezeit erworbene Kapitalwert der Betriebsrente beläuft sich auf 60.000 EUR. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird der auf die Ehefrau entfallende hälftige Kapitalwert von 30.000 EUR in eine Pensionskasse eingezahlt.
Ergebnis: Der Ausgleichswert bleibt bei Arbeitnehmer B im Zeitpunkt der Übertragung steuerfrei. In der Auszahlungsphase hat der Arbeitgeber die Betriebsrente, die dem B wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs nur in reduzierter Höhe zufließt, als Versorgungsbezug der Lohnbesteuerung zu unterwerfen. Der zu leistende Ausgleichswert kann nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
Die geschiedene Ehefrau versteuert die Leistungen aus der Pensionskasse in der Auszahlungsphase in vollem Umfang als sonstige Einkünfte, da der Ausgleichswert nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG steuerfrei übertragen wurde. Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung ist auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs gewährleistet.