Wird Altersvorsorgevermögen, das durch die "Riester-Förderung" begünstigt ist, im Rahmen des internen oder externen Versorgungsausgleichs zur Begründung eines Anrechts in einer kapitalgedeckten Pensionskasse (einschl. Versorgungsausgleichskasse), Direktversicherung oder Pensionsfonds oder aus einem auf den Namen der ausgleichsberechtigten Person lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag verwendet, liegt keine schädliche Verwendung vor. Die gezahlte Zulage sowie die ggf. gesondert festgestellte Steuerermäßigung aufgrund des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs müssen nicht zurückgezahlt werden.
Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen es zu einer Auszahlung aus gefördertem Altersvorsorgevermögen kommt. Auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person das an sie ausgezahlte Kapital wieder auf einen Altersvorsorgevertrag oder in eine begünstigte betriebliche Altersversorgung einzahlt, muss die ausgleichspflichtige Person die für das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen gewährte Förderung (Altersvorsorgezulage und ggf. zusätzliche Steuerermäßigung) zurückzahlen.
Gleichzeitig führt die schädliche Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person insoweit zur Besteuerung der Erträge aus dem – nach Rückzahlung der staatlichen Förderung ungeförderten – Altersvorsorgevermögen.
Förderunschädliche Abfindung einer Kleinbetragsrente
Bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung, die durch die "Riester-Förderung" begünstigt sind, stellen Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase oder im Folgejahr keine schädliche Verwendung dar. Die staatliche Förderung (Altersvorsorgezulage und Steuerermäßigung nach § 10a EStG) ist nicht zurückzuzahlen. Gleiches gilt, wenn nach dem Beginn der Auszahlungsphase ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird und sich dadurch die Rente auf den Betrag einer Kleinbetragsrente verringert.