Ausgleichszahlungen, die zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung bzw. nach der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an den Versorgungsberechtigten geleistet werden, sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Abzugsfähig sind nicht nur Leistungen der ausgleichspflichtigen Person an die ausgleichsberechtigte Person, sondern auch Zahlungen der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person.
Kein Sonderausgabenabzug von Schuldzinsen bei Fremdfinanzierung
Wurde die Ausgleichszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs fremdfinanziert, sind die Schuldzinsen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Die Berücksichtigung setzt einen Antrag des Ausgleichsverpflichteten sowie die Zustimmung des Ausgleichsberechtigten voraus, bei dem eine korrespondierende Besteuerung als sonstige Einkünfte erfolgt. Es kommt nicht darauf an, dass sich der Sonderausgabenabzug tatsächlich steuermindernd auswirkt. Der Antrag gilt nur für ein Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist bis auf Widerruf wirksam (Dauerwirkung der Zustimmung). Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Eine durch gerichtliches Urteil erteilt geltende Zustimmung gilt dagegen nur für das Kalenderjahr, das Gegenstand des Rechtsstreits war. Für Antrag und Zustimmung stellt die Finanzverwaltung das Formular "Anlage U" zur Verfügung. Antrag und Zustimmung können nicht elektronisch abgegeben werden, da das Finanzamt die (Original-)Unterschriften beider Personen benötigt.
Die Beteiligten können den Umfang des Abzugs einerseits und der entsprechenden Besteuerung andererseits bestimmen. Die Zahlungen sind im Kalenderjahr der Leistung abzugsfähig. Daraus folgt, dass ein ggf. nicht von der Zustimmung des Ausgleichsberechtigten umfasster Teil der Ausgleichszahlung nicht in einem vom Leistungsjahr abweichenden Kalenderjahr als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig ist. Die ausgleichsberechtigte Person muss die Ausgleichszahlungen in der Anlage SO in der Einkommensteuererklärung angeben.
Rechtsfolgen mit und ohne Zustimmung des Ausgleichsberechtigten
Im Rahmen der Ehescheidung vereinbaren die Eheleute A und B, dass A zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung von 20.000 EUR an die gesetzliche Rentenversicherung leistet. Für B wird dadurch ein eigenes Anrecht auf eine Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet.
Im Fall 1 erteilt B die Zustimmung zum Sonderausgabenabzug.
Im Fall 2 erteilt B keine Zustimmung zum Sonderausgabenabzug.
Ergebnis: Im Fall 1 kann A den Sonderausgabenabzug i. H. v. 20.000 EUR geltend machen und B muss als sonstige Einkünfte 19.898 EUR (20.000 EUR – 102 EUR Werbungskosten-Pauschbetrag) versteuern.
Im Fall 2 entfällt bei A der Sonderausgabenabzug und B muss die Abfindung nicht versteuern.
In beiden Fällen bezieht B später eine Altersrente aus eigenem Recht. Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt bei B mit dem Besteuerungsanteil (Kohortenprinzip) der Besteuerung.
Einheitliche Regelung zur Beurteilung von Ausgleichszahlungen
Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs werden einheitlich als Sonderausgaben beurteilt. Ohne Bedeutung ist, ob die Ausgleichszahlungen den Bereich der betrieblichen Altersversorgung oder eine private, öffentlich-rechtliche oder beamtenrechtliche Altersversorgung betreffen. Die Berücksichtigung als Werbungskosten bzw. die Einreihung als Vorgang auf der privaten Vermögensebene entfällt.