Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
Leitsatz (amtlich)
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur wegen im Widerspruchsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 SGB X heilbarer Verfahrens- und Formfehler.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.10.2013 streitig.
Den Beschwerdegegnern (Bg) wurde mit Bescheid vom 18.06.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.08.2013 für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 2091,57 € bzw. 1967,19 € bewilligt.
Die Bg zu 1) macht seit Januar 2013 bis Juli 2015 eine Fortbildung zur Betriebswirtin, für die ihr von der Landeshauptstadt A-Stadt Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG) in Höhe von monatlich insgesamt 1883,64 € (835 € als Zuschuss, 1047,64 € als Darlehen) bewilligt wurden.
Mit angefochtenen Änderungsbescheid vom 17.10.2013 wurden die Leistungen der Bg für die Monate November und Dezember 2013 auf 614,37 € festgesetzt, da das Meister-BAföG als Einkommen angerechnet werde. Aus dem Berechnungsbogen ergibt sich, dass Meister-BAföG in Höhe von 1884 € abzüglich "20 %FB" als Einkommen angerechnet wurde.
Gegen den Bescheid legten die Bg am 22.10.2013 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.
Am 06.12.2013 beantragte die Bevollmächtigte der Bg beim Sozialgericht München die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz. Sie beantragte den Widerspruch der Bg gegen den Änderungsbescheid vom 17.10.2013 für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.12.2013 mit aufschiebender Wirkung zu versehen.
Mit Beschluss vom 31.01.2014 hat das Sozialgericht München (SG) die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Änderungsbescheid vom 17.10.2013 angeordnet und den Beschwerdeführer (Bf) verpflichtet vorläufig für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 31.12.2013 monatlich 1477,20 € auszuzahlen.
Der mit Widerspruch angefochtene Änderungsbescheid vom 17.10.2013 greife in eine bestehende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ein und sei rechtswidrig, da zum einen vor Erlass des Bescheides die Bg nicht nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört worden seien und zum anderen der Bescheid auf § 48 SGB X gestützt worden sei, statt auf § 45 SGB X. Die Bg hätten den Bezug von Aufstiegsfortbildungsförderung wohl bereits im Februar 2013 mitgeteilt. Daher hätten sie weder falsche Angaben gemacht noch hätten sie Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligung gehabt. Daher sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Die Bg zu 1) habe den Bezug von Meister-BAföG nicht mitgeteilt. Eine Anhörung sei nicht erforderlich, da ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr . 5 SGB X gegeben sei. Die Aufhebung sei zu Recht auf § 48 SGB X gestützt worden, da der Bewilligungsbescheid über den Bezug von Meister-BAföG am 01.08.2013 und damit nach Erlass des Bewilligungsbescheides über die Leistungen nach dem SGB II vom 18.06.2013 erging.
Die Bevollmächtigte der Bg hat vorgetragen, dass bereits der Sachverhalt falsch dargestellt werde. Der BAföG-Bezug sei stets mitgeteilt worden. Auf eine Anhörung nach § 24 SGB X könne keinesfalls verzichtet werden und im Übrigen liege kein Fall des § 48 SGB X vor.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Bf und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben (§§ 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerdesumme von 750,00 € nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist überschritten.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.10.2013 angeordnet.
Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache sowie einer allgemeinen Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl, 2012,
§ 86b Rdnrn. 12e ff.). Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und das private Inte...