Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Auszahlung eines angesparten Wertguthabens nach einem Störfall in der Altersteilzeit. rentenunschädlicher Hinzuverdienst
Orientierungssatz
Das aus der Abwicklung des Störfalles resultierende und nach Rentenbeginn ausgezahlte angesparte Wertguthaben stellt bei einem Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, der vor Rentenbeginn wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bezogen hat und dessen Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Rentenbeginn (mit Zustellung des Rentenbescheides) endete, keinen rentenschädlichen Hinzuverdienst iSd §96a Abs 1 SGB 6 dar.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Teilaufhebung des Erwerbsminderungsrentenbescheides des Klägers für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.12.2010 und die Verpflichtung zur Erstattung der Überzahlung in Höhe von 1.036,36 €.
Der 1953 geborene Kläger erhält Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, die mit Bescheid vom 28.07.2010 ab dem 01.02.2010 bewilligt worden war. Sein Arbeitsverhältnis endete mit Zustellung des Rentenbescheids am 31.08.2010. Das Arbeitsverhältnis war aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung auf ein so genanntes Blockmodell umgestellt gewesen. Die Arbeitsphase war für die Zeit vom 01.05.2009 bis 30.04.2012 und die Freistellungsphase vom 01.05.2012 bis 30.04.2015 vereinbart. Der Kläger war ab dem 17.11.2009 arbeitsunfähig.
Der Arbeitgeber des Klägers meldete für den August 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.744 € aufgrund eines Störfalles in der Altersteilzeit. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 31.01.2011 zu einer Kürzung der Rente für den Monat August 2010 an. Die Rente stehe nur in Höhe von 3/4 zu, so dass sich eine Überzahlung in Höhe von 259,30 € ergebe. Der Kläger trug vor, dass es sich um ein Einkommen handle, welches er vor Bezug der Erwerbsminderungsrente erworben habe. Eine Anrechnung sei nicht geboten.
Mit Bescheid vom 24.06.2011 wurde die Rente wegen einer Änderung des Hinzuverdienstes neu berechnet und für den August 2010 eine Überzahlung in Höhe von 259,30 € festgestellt. In der Zeit vom 01.08.2010 zum 31.08.2010 stehe die Rente nur in Höhe von 3/4 zu. In der Anlage 10 des Bescheides wird ausgeführt, dass der Rentenbescheid vom 28.07.2010 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.08.2010 nach § 48 SGB X aufgehoben und die entstandene Überzahlung zurückgefordert werde. Wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit einer flexiblen Arbeitszeitregelung in Form eines Blockmodells vor dem vereinbarten Ende beendet werde, trete ein Störfall ein. In diesen Fällen könne das angesparte Wertguthaben nicht mehr vereinbarungsgemäß als Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase verwendet werden. Als Hinzuverdienst sei das Bruttowertguthaben, ggf. vermindert um vom Arbeitnehmer zurückgeforderte Aufstockungsleistungen, zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Beginn der Rente noch bestanden habe. Im Monat der Auszahlung sei dieses als Hinzuverdienst zuzuordnen. Das Arbeitsverhältnis habe am 31.08.2010 geendet, so dass das bescheinigte Entgelt für den Monat August 2010 noch als Hinzuverdienst zu werten sei.
Im dagegen eingereichten Widerspruch wurde geltend gemacht, dass kein Arbeitsentgelt erzielt worden sei und daher § 96 a SGB VI nicht anzuwenden sei. Während des Widerspruchsverfahrens erging am 02.01.2012 ein weiterer Bescheid. In diesem Bescheid wurde eine Nachzahlung von 17,99 € wegen der Änderung von Beitragszeiten errechnet. Hinsichtlich des Monats August 2010 wurde die Rente weiterhin in Höhe von 3/4 angewiesen. Dieser Bescheid wurde nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, der wohl zunächst ruhend gestellt wurde.
Nachdem der Arbeitgeber im Januar 2012 bescheinigte, dass am 06.12.2010 ein Wertguthaben in Höhe von 2.894,13 € ausgezahlt wurde, erging am 28.02.2012 ein weiterer Bescheid. Hier wird nun für die Zeit vom 01.08.2010 bis zum 29.02.2011 eine Überzahlung in Höhe von 1.036,36 € festgestellt. Die Rente stehe für die Zeit vom 01.08.2010 bis zum 30.11.2010 in voller Höhe, jedoch in der Zeit von 01.12.2010 bis 31.12.2010 nicht mehr zu. In der Anlage 10 wird ausgeführt, dass der Rentenbescheid vom 28.07.2010 hinsichtlich der Rentenhöhe erst mit Wirkung ab 01.12.2010 nach § 48 SGB X aufgehoben werde und es sich hier um einen Änderungsbescheid handle. Die Beklagte ging dabei von einem Hinzuverdienst von 13.129,23 € (Bruttowertguthaben) aus. Auch gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch erhoben.
Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24.06.2011, 02.01.2012, 28.02.2012 wurden - soweit ihnen nicht durch die Bescheide vom 02.01.2012 und 28.02.2012 abgeholfen worden war - mit Bescheid vom 03.12.2012 zurückgewiesen. Es sei unbeachtlich,...