Beteiligte
Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.02.1993 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des Beitragsnachlasses nach § 725 Abs. 2 RVO und dabei um die Gültigkeit der zugrunde liegenden. Satzungsbestimmung.
Die Beklagte bewilligt nach § 27 Abs. 1 ihrer Satzung den einzelnen Unternehmen unter Berücksichtigung der Kosten der anzuzeigenden Arbeitsunfälle (§ 1552 Abs. 1 RVO) Beitragsnachlässe (Satzung der Bayerischen Bauberufsgenossenschaft vom 01.07.1978, nunmehr Satzung der Bauberufsgenossenschaft Bayern und Sachsen vom 01.07.1978 in der Fassung des 13. Nachtrages vom 17.03.1994). Nach § 27 Abs. 2 der Satzung erhalten die im Unternehmerverzeichnis eingetragenen Unternehmer einen Nachlaß auf ihren Beitrag, sofern die Unfallbelastung ihrer Unternehmen mehr als 10 v.H. unter der durchschnittlichen Unfallbelastung aller Unternehmen liegt, deren Unternehmer im Unternehmerverzeichnis eingetragen sind.
Der Nachlaß beträgt
- 1 v.H. des Beitrages, wenn die Eigenbelastung mehr als 10 bis höchstens 20 v.H.,
- 2 v.H. des Beitrages, wenn die Eigenbelastung mehr als 20 bis höchstens 30 v.H.,
- 3 v.H. des Beitrages, wenn die Eigenbelastung mehr als 30 bis höchstens 40 v.H.,
- 4 v.H. des Beitrages, wenn die Eigenbelastung mehr als 40 bis höchstens 50 v.H.,
- 5 v.H. des Beitrages, wenn die Eigenbelastung mehr als 50 bis, höchstens 60 v.H.,
- 6 v.H. des Beitrages, wenn die Eigenbelastung mehr als 60 bis höchstens 70 v.H.,
- 7 v.H. des Beitrages, wenn die Eigenbelastung mehr als 70 v.H. unter der durchschnittlichen Unfallbelastung liegt.
Auf den Mindestbeitrag nach § 23 Abs. 5 der Satzung wird kein Nachlaß gewährt. Nach Abzug des Nachlasses muß der BG mindestens der Mindestbeitrag verbleiben.
Nach Abs. 3 der Satzungsbestimmung gilt als Unfallbelastung der Unternehmen eines Unternehmers, der Teil der in Satz 2 bezeichneten Aufwendungen, der auf je 1,– DM-Beitrag des Unternehmers für das abgelaufene Geschäftsjahr entfällt. Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 die Sach- und Geldleistungen, die die BG in den letzten zwei Geschäftsjahren für Arbeitsunfälle in den Unternehmen des Unternehmers erstmalig erbracht hat.
Nach Abs. 4 der Satzungsbestimmung gilt als durchschnittliche Unfallbelastung aller Unternehmen der Teil der in Satz 2 bezeichneten Aufwendungen, der auf je 1,– DM-Beitrag aller im Unternehmerverzeichnis eingetragenen Unternehmer für das abgelaufene Geschäftsjahr entfällt. Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 sind vorbehaltlich des Abs. 5 die Sach- und Geldleistungen, die die BG in den letzten zwei Geschäftsjahren für Arbeitsunfälle in allen Unternehmen der in das Unternehmerverzeichnis eingetragenen Unternehmer erstmalig erbracht hat.
Nach Abs. 5 der Satzungsbestimmung bleiben Aufwendungen für Wegeunfälle und Berufskrankheiten außer Ansatz.
Mit Bescheid vom 22.04.1991 setzte die Beklagte die Beiträge für das Jahr 1990 und den Beitragsvorschuß für das Jahr 1991 fest. Sie stufte dabei die Hochbauunternehmung des Klägers in Gefahrklasse 8,5 und das kaufmännische und das technische Personal jeweils in Gefahrklasse 1,0 ein. Die Umlage für 1990 setzte sie auf 45.020,31 DM fest. Nachdem die Eigenbelastung der Klägerin 96,235 v. H. unter der durchschnittlichen Unfallbelastung lag, gewährte die Beklagte einen Beitragsnachlaß in Höhe von 7 v.H. des aus der Umlagesumme berechneten Beitragsteils (3.151,42 DM).
Dagegen legte die Klägerin am 27.05.1991 Widerspruch ein und machte im Ergebnis geltend, die Satzungsbestimmungen über den Beitragsnachlaß stünden im Widerspruch zu den Zielsetzungen des § 725 Abs. 2 RVO, weil sie nicht ausreichten, um Anreize zur Förderung der Arbeitssicherheit und stärkerer Beitragsgerechtigkeit in solchen Unternehmen, die die Unfallverhütung vorantrieben, zu schaffen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.1992 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 29.06.1992 Klage beim Sozialgericht München erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluß vom 20.10.1992 an das Sozialgericht Augsburg verwiesen hat.
Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage, mit der die Aufhebung des Beitragsbescheides für das Jahr 1990 begehrt wurde, mit Urteil vom 18.02.1993 als unbegründet abgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Satzung der Beklagten sei autonomes Recht und unterliege der Nachprüfung durch die Gerichte nur darauf, ob sie höherrangiges Recht verletze, also insbesondere § 725 Abs. 2 RVO oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachte. Es sei unbedenklich, daß der Beitragsnachlaß von der Eigenunfallbelastung des Einzelunternehmers im Verhältnis zur Durchschnittsbelastung aller Unternehmen abhängig gemacht werde (BSG SozR 2200 § 725 RVO Nr. 10). Durch § 725 Abs. 2 RVO sei den Berufsgenossenschaften keine prozentual zu b...