FinMin Bayern, Erlass vom 19.7.2021, 32 – S 2337 – 3/11

Änderung der Bekanntmachung über die Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern, den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und ihren gewählten Stellvertretern gewährt werden

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern, den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und ihren gewählten Stellvertretern gewährt werden, vom 28. Dezember 2012 (FMBl. 2013 S. 7) wird wie folgt geändert:

  1. In der Eingangsformel wird die Angabe „2011„ gestrichen.
  2. In Nr. 1.1 Satz 3 werden die Wörter „vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366, BayRS 2022-1-I), geändert durch Bekanntmachung vom 16. Oktober 2012 (GVBl S. 528),” gestrichen.
  3. Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Buchst. b wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
    2. Folgender Buchst. c wird angefügt:

      „ c) nach § 3 Nr. 45 EStG geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (wie zum Beispiel Personalcomputer, Mobiltelefone, Tablets).”

  4. Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 werden ersetzt:

      aa) die Angabe „256 EUR” durch die Angabe „307 EUR” und

      bb) die Angabe „3.072 EUR” durch die Angabe „3.684 EUR”.

    2. Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:

      3Die Bestimmung des Begriffes „Fraktion” ist nicht von der in einer Geschäftsordnung festgelegten Mindestzahl abhängig. 4Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, gilt die Verdoppelung für jeden der beiden Fraktionsvorsitzenden.”

  5. In Nr. 2.2 Satz 1 werden ersetzt:

    1. die Angabe „768 EUR” durch die Angabe „921 EUR” und
    2. die Angabe „9.216 EUR” durch die Angabe „11.052 EUR”.
  6. In Nr. 2.3 Satz 1 werden ersetzt:

    1. die Angabe „256 EUR” durch die Angabe „307 EUR” und
    2. die Angabe „3.072 EUR” durch die Angabe „3.684 EUR”.
  7. Nr. 2.6 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 werden die Wörter „vom 28. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 3)” und die Wörter „vom 28. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 5)” gestrichen und wird das Wort „Steuerliche” durch das Wort „Steuerlichen” ersetzt.
    2. In Satz 2 wird die Angabe „2011” gestrichen.
  8. Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Die in Nr. 2.1 Satz 1, Nr. 2.2 Satz 1 und Nr. 2.3 Satz 1 genannten Beträge gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 sowie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.”

    § 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12

EStG § 3 Nr. 45

LStR R 3.12 Abs. 3

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