FinMin Bayern, Erlass vom 19.7.2021, 32 – S 2337 – 3/11

Änderung der Bekanntmachung über die Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, den gewählten Stellvertretern der Landräte und Landrätinnen sowie den Gemeinschaftsvorsitzenden von Verwaltungsgemeinschaften gewährt werden

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, den gewählten Stellvertretern der Landräte und Landrätinnen sowie den Gemeinschaftsvorsitzenden von Verwaltungsgemeinschaften gewährt werden, vom 28. Dezember 2012 (FMBl. 2013 S. 5), die durch Bekanntmachung vom 18. Juli 2013 (FMBl. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Eingangsformel wird die Angabe „2011„ gestrichen.
  2. Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung).” ersetzt.
    2. In Satz 2 werden die Wörter „vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366, BayRS 2022-1-I), geändert durch Bekanntmachung vom 16. Oktober 2012 (GVBl S. 528),” gestrichen.
  3. Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Buchst. b wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
    2. Folgender Buchst. c wird angefügt:

      „ c) nach § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (wie zum Beispiel Personalcomputer, Mobiltelefone, Tablets).”

  4. In Nr. 2.2 wird die Angabe „200 EUR” durch die Angabe „250 EUR” ersetzt und werden jeweils die Wörter „vom 28. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 3)” gestrichen.
  5. In Nrn. 2.1, 2.3 und 2.5 wird jeweils die Angabe „200 EUR” durch die Angabe „250 EUR” ersetzt.
  6. Nr. 2.8 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 werden die Wörter „vom 28. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 3)” und die Wörter „vom 28. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 7)” gestrichen.
    2. In Satz 2 wird die Angabe „2011” gestrichen.
  7. Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Die in Nrn. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 genannten Beträge gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 sowie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.”

    § 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12 Satz 2

EStG § 3 Nr. 45 Satz 1

LStR R 3.12 Abs. 3

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