Leitsatz (amtlich)
Ersetzt der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan durch einen neuen Plan, so sind benannte Gläubiger im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nur mehr die vom Schuldner in seinem allein noch zur Prüfung gestellten neuen Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Gläubiger. Dementsprechend ist bei der Prüfung des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nur noch von Bedeutung, ob der (benannte) Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen im aktuellen Schuldenbereinigungsplan benannten Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird.
Ob der widersprechende Gläubiger im Verhältnis zu anderen im Schuldenbereinigungsplan nicht benannten Gläubigern benachteiligt wird, ist bei der Frage der Zustimmungsersetzung im Rahmen des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht zu prüfen.
Normenkette
InsO § 309 Abs. 1 Sätze 2, 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 2409/00) |
AG Kempten (Aktenzeichen IK 110/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten vom 6.6.2001 wird zugelassen.
II. Auf dieses Rechtsmittel wird der Beschluß des Landgerichts Kempten aufgehoben.
III. Das Verfahren wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Kempten zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Schuldner beantragte am 14.5.1999 unter Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans beim Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Er bot seinen Gläubigern jeweils etwa 9 % ihrer Forderungen, bei monatlicher Zahlung über sieben Jahre, an. Diesem Plan widersprachen die Gläubiger Nr. 1, 2, 3, 4, 9 und 12.
Am 15.10.1999 verzichtete die Gläubigerin Nr. 8 ersatzlos auf ihre Forderung. Die Gläubigerin Nr. 13 erklärte am 20.10.1999, keine Forderung gegen den Schuldner zu haben. Die Gläubigerin Nr. 1 verzichtete auf ihre Restforderung im Hinblick auf die durch einen Bekannten des Schuldners erfolgte Teilzahlung von 15 000 DM. Die Gläubigerin Nr. 7 schließlich erließ dem Schuldner die restliche Forderung aufgrund einer am 29.3.2000 erfolgten Einmal Zahlung in Höhe von 610 DM.
Am 30.3.2000 legte der Schuldner einen weiteren Schuldenbereinigungsplan vor, in dem die im 1. Schuldenbereinigungsplan benannten Gläubiger Nr. 1, 7, 8 und Nr. 13 nicht mehr als Gläubiger aufgeführt waren.
Den im 2. Schuldenbereinigungsplan benannten Gläubigern bot er 20 % der jeweiligen Forderung an, zahlbar in monatlichen Raten über einen Zeitraum von sieben Jahren.
Die Beteiligten zu 2 (Gläubigerin Nr. 5) und 3 (Gläubigerin Nr. 9) widersprachen dem Schuldenbereinigungsplan.
Mit Beschluß vom 2.10.2000 wies das Amtsgericht den Antrag des Schuldners, die Zustimmung dieser Gläubigerinnen zu ersetzen, zurück, weil die Befriedigung der Gläubiger Nr. 1 und 7 außerhalb des Verfahrens als Ungleichbehandlung im Sinn von § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO zu werten sei, da diese nach dem Schuldenbereinigungsplan vom 12.5.1999 wie alle anderen Gläubiger lediglich in Höhe von monatlichen Teilzahlungen ab dem 1.1.2000 befriedigt werden sollten.
Gegen diesen Beschluß legte der Schuldner am 9.11.2000 sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht am 6.6.2001 zurückwies.
Mit dem Amtsgericht vertritt die Kammer die Ansicht, daß die Zustimmung der Beteiligten zu 2 und 3 nicht habe ersetzt werden können, da eine unangemessene Beteiligung dieser Gläubigerinnen gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO vorliege.
Der Schuldner habe die Gläubiger Nr. 1 und Nr. 7 außerhalb des Insolvenzverfahrens im Vergleichswege befriedigt. Dies stelle gegenüber den anderen Gläubigern zweifellos eine Ungleichbehandlung schon deshalb dar, weil die Befriedigung dieser Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens stattgefunden habe. Eine solche Forderungserfüllung außerhalb des Insolvenzverfahrens sei grundsätzlich problematisch, da das Insolvenzverfahren ja gerade der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dienen solle.
Eine weitere unangemessene Beteiligung sei nach Ansicht der Kammer auch darin zu sehen, daß die Gläubiger Nr. 1 und 7 zwar nur etwa 7 % ihrer Forderungen erhalten hätten, diese bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise aber dennoch besser stünden als die anderen Gläubiger, da diese zwar 20 % ihrer Forderungen bekommen sollen, dies aber in 84 Monatsraten (7 Jahre × 12 Monate).
Gegen den am 15.6.2001 zugestellten Beschluß legte der Schuldner am 27.6.2001 sofortige weitere Beschwerde ein und beantragte die sofortige weitere Beschwerde zuzulassen, den Beschluß des Landgerichts vom 6.6.2001 aufzuheben und die Zustimmung der Gläubigerinnen Nr. 5 (Bank 24 AG) und Nr. 9 (Bundesverwaltungsamt) zu ersetzen.
Sie rügt, die Kammer habe die Frage der angemessenen Beteiligung im Sinne von § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO fehlerhaft beurteilt. Zu Unrecht habe die Kammer geprüft, ob die widersprechenden Gläubiger im Verhältnis zu den im 1. Schuldenbereinigungsplan benannten und inzwischen ausgeschiedenen Gläubigerinnen Nr. 1 und 7 angemessen beteiligt würden. Nachdem der 1. Schuldenbereinigungsplan zurückgenommen und ein neuer eingereicht worden sei, dürf...