Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters und des Sachwalters
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen gemäß § 64 InsO kann die Rechtsmittelfrist auch durch die öffentliche Bekanntmachung allein gegenüber allen Verfahrensbeteiligten in Lauf gesetzt werden.
2. Unterbleibt eine daneben gesetzlich vorgeschriebene Einzelzustellung, so ist dies bei ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung für die Berechnung der Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung.
Normenkette
InsO § 64 Abs. 2, § 9 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Amberg (Beschluss vom 23.08.2001; Aktenzeichen 31 T 159/01) |
AG Amberg (Aktenzeichen IN 9/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 23. August 2001 wird verworfen.
II. Der Antrag des Schuldners, ihm für das Verfahren über die sofortige weitere Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens über die sofortige weitere Beschwerde.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 72.262,58 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht Amberg hat in dem am 20.4.1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Beschlüssen vom 22.9.1999 die Vergütung von Rechtsanwalt R. als Insolvenzverwalter bzw. als Sachwalter in der jeweils beantragten Höhe – 40.086,33 DM bzw. 32.176,25 DM – festgesetzt. Diese beiden Beschlüsse wurden am 15.10.1999 im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht; ihre Einzelzustellung an den Schuldner persönlich unterblieb.
Mit am 15.2.2001 beim Landgericht Amberg eingegangenem Schriftsatz vom 13.2.2001 legte der Schuldner „gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters bzw. den diesbezüglichen Beschluß unbekannten Datums” sofortige Beschwerde ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit am 15.3.2001 beim Landgericht Amberg eingegangenem Schriftsatz vom 12.3.2001 ergänzte der Schuldner sein Rechtsmittel dahingehend, daß „die sofortige Beschwerde sich selbstverständlich auch gegen die Festsetzung der Sachwalter-Vergütung richtet”.
Das Landgericht Amberg verwarf die sofortige Beschwerde des Schuldners mit am 31.8.2001 an diesen zugestelltem Beschluß vom 23.8.2001 als wegen Fristversäumung unzulässig und führte in den Gründen u. a. aus, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme wegen Versäumung der Jahresfrist gemäß § 234 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.
Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner am 12.9.2001 beim Landgericht Amberg eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, für deren Durchführung er Prozeßkostenhilfe begehrt.
Der Beschwerdeführer rügt, das Insolvenzgericht habe gegen seine Verpflichtung zur Einzelzustellung an den Schuldner gemäß § 64 Abs. 2 InsO verstoßen und dadurch den Schuldner im Hinblick auf BVerfG NJW 1988, 1255 bzw. 2361 außerdem in seinen „verfassungsmäßigen Rechten aus GG Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1” verletzt. Wegen Fehlens der in § 64 Abs. 2 InsO vorgeschriebenen Einzel Zustellung der beiden Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse an den Schuldner seien „Rechtsmittelfristen überhaupt noch nicht in Gang gesetzt” worden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde ist das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 29 Abs. 2 GZVJu in der Fassung vom 6.7.1995 (GVBl. S. 343/345) zuständig.
2. Die form- und fristgerechte sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO statthaft.
Das Landgericht Amberg hat mit dem angefochtenen Beschluß über nach § 6 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 InsO zulässige sofortige (Erst-) Beschwerden entschieden. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 100,– DM (§ 64 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO). § 568 Abs. 3 ZPO wird insoweit durch die Sonderregelung gemäß § 64 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO verdrängt (BGH ZIP 2001, 296/297 m.w.N.).
3. Die sofortige weitere Beschwerde bedarf nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO der Zulassung. Diese setzt einen Antrag des Beschwerdeführers voraus. Die Beschwerdeschrift des Schuldners enthält einen solchen ausdrücklichen Antrag nicht. Dies ist aber dann unschädlich, wenn – wie hier – der Beschwerdeführer zumindest schlüssig eine Gesetzesverletzung rügt und außerdem wenigstens sinngemäß geltend macht, es handle sich um eine Frage von allgemeiner Bedeutung, so daß die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei (BayObLGZ 1999, 370/372, OLG Celle NZI 2000, 226, jeweils m.w.N.).
Der somit konkludent gestellte Zulassungsantrag des Beschwerdeführers bleibt jedoch ohne Erfolg, weil die Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Amberg zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht geboten ist.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer problematisierten Zustellungserfordernisse im Hinblick auf die sich aus § 64 Abs. 2, § 9 Abs. 3 InsO ergebende Rechtslage für den Beginn der Beschwerdefri...