hier: Zahlungsverpflichtung von Arbeitgebern ohne Sitz im Inland
Arbeitnehmer haben nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 3 SGB III einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine vom Arbeitgeber monatlich zu zahlende Insolvenzgeldumlage aufgebracht (§ 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Insolvenzgeldumlage ist nach § 359 Abs. 1 Satz 1 SGB III vom Arbeitgeber zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen.
Für Arbeitgeber ohne Sitz im Inland schließen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts über soziale Sicherheit (§ 6 SGB IV) die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften zur Insolvenzgeldumlage nicht aus. Beschäftigen Arbeitgeber ohne Sitz im Inland demnach Arbeitnehmer in Deutschland, die den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, haben sie die ihnen nach dem Sozialgesetzbuch auferlegten Arbeitgeberpflichten ebenso zu erfüllen, wie Arbeitgeber mit Sitz im Inland. Zur Führung und Aufbewahrung von Entgeltunterlagen haben Arbeitgeber ohne Sitz im Inland seit dem 1.1.2021 nach § 28f Abs. 1b SGB IV sogar einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. In Erfüllung der Arbeitgeberpflichten ist neben dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch die Insolvenzgeldumlage zu zahlen.
Die Insolvenzgeldumlage ist grundsätzlich auch für die in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer zu zahlen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) eine Beschäftigung bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben und für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Die Umlagepflicht trifft jedoch nur die in Deutschland ansässigen Arbeitgeber für die in Deutschland ausgeübte(n) Beschäftigung(en). Dagegen besteht für die in einem oder jedem weiteren EU-Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung, für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ebenfalls gelten, keine Insolvenzgeldumlagepflicht des ausländischen Arbeitgebers (vgl. TOP 5 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30.3.2011).
Durch das vorgenannte Besprechungsergebnis wird jedoch nicht die Insolvenzgeldumlagepflicht für alle Arbeitgeber ohne Sitz im Inland ausgeschlossen. Die Feststellung, dass die Umlagepflicht nur die in Deutschland ansässigen Arbeitgeber für die in Deutschland ausgeübte(n) Beschäftigung(en) trifft, steht im Kontext zu den von Arbeitnehmern in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der EU ausgeübten Beschäftigungen und ist allein auf derartige Sachverhalte i.S.d. Artikels 13 der VO (EG) Nr. 883/2004 beschränkt. Arbeitgeber ohne Sitz im Inland, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, die den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, sind daher zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage nach den §§ 358 ff. SGB III verpflichtet.