TOP 1 Einheitliches Meldeverfahren zur Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldeverfahren);
hier: Einkommensnachweise zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in den Fällen des § 10 Abs. 3 SGB V
Sachverhalt:
Das auf der Grundlage des § 10 Abs. 6 Satz 2 SGB V von den Spitzenverbänden der Krankenkassen einheitlich beschlossene Meldeverfahren in der Familienversicherung ("Einheitliches Meldeverfahren zur Durchführung der Familienversicherung – Fami-Meldeverfahren") vom 28.09.1993 schreibt in seiner aktuellen Fassung vom 26.10.2007 unter Nummer 4.3 vor, dass für die Prüfung des Ausschlusses der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V das Gesamteinkommen des mit dem Kind verwandten nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteils generell durch Einkommensnachweise zu belegen ist.
Es ist aus Gründen der Vereinfachung der Verfahrensabläufe und im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise aller Krankenkassen angeregt worden, auf die Vorlage der nach Nummer 4.3 des Fami-Meldeverfahrens zu verlangenden Einkommensnachweise bereits in den einheitlichen Meldevordrucken nach den Anlagen 1 und 3 des Fami-Meldeverfahrens hinzuweisen. Dadurch könnte in vielen Fällen eine gesonderte Anforderung von Unterlagen/Einkommensnachweisen vermieden werden.
Ergebnis:
Die Anlagen 1 und 3 des Fami-Meldeverfahrens werden bei nächster Gelegenheit – ggf. im Zusammenhang mit weiteren erforderlichen Änderungen – dahingehend ergänzt, als der Hinweis aufgenommen wird, dass für nicht gesetzlich krankenversicherte Ehegatten die Vorlage von Einkommensnachweisen verlangt wird.
TOP 2 Einheitliches Meldeverfahren zur Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldeverfahren);
hier: Anwendungszeitpunkt für das geänderte Fami-Meldeverfahren in der Fassung vom 26.10.2007
Sachverhalt:
Das Mitglied hat nach § 10 Abs. 6 SGB V die familienversicherten Angehörigen mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für diese Meldung ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.
Das Beschlussgremium nach § 213 Abs. 2 SGB V hat in seiner Sitzung am 26.10.2007 eine geänderte Fassung des "Einheitlichen Meldeverfahrens zur Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldeverfahren)" vom 28.09.1993 verabschiedet, die am 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Inhaltliche Neuregelungen ergaben sich insbesondere hinsichtlich der
- Verkürzung des Prüfrhythmus für beschäftigte Studenten und für Kinder, bei denen die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 SGB V zu prüfen ist,
- Vorlage von Einkommensnachweisen für die Prüfung der Ausschlussregelung nach § 10 Abs. 3 SGB V und des überwiegenden Unterhalts nach § 10 Abs. 4 SGB V,
- Verlängerung des Nachwirkungszeitraums des letzten Fragebogens bei Personen im Sinne der Nummer 3.4 Satz 3 des Fami-Meldeverfahrens auf längstens drei Jahre.
Es ist die Frage gestellt worden, ob die aktuell geltende Fassung des Fami-Meldeverfahrens auch für die nach dem 31.12.2007 stattfindenden Überprüfungen der Voraussetzungen der Familienversicherung (Bestandspflege) betreffend Versicherungszeiten vor dem 01.01.2008 gilt.
Ergebnis:
Die inhaltlichen Neuregelungen des "Einheitlichen Meldeverfahrens zur Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldeverfahren)" vom 28.09.1993 in der Fassung vom 26.10.2007 gelten grundsätzlich für die Bestandspflege, die ab dem 01.01.2008 vorgenommen wird, unabhängig davon, welche Zeiträume der Überprüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung zugrunde liegen.
TOP 3 Beitragspflichtige Einnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung;
hier: Berücksichtigung von Sanierungsgewinnen
Sachverhalt:
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach § 240 Abs. 1 SGB V in der Satzung der Krankenkasse zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen berücksichtigt. Mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen gemeint. Welche Einnahmen im Einzelnen hierunter fallen, ist im Gesetz nicht festgelegt. Aus den Gesetzesmaterialien, dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und dem gesetzlichen Zusammenhang kann allerdings entnommen werden, dass der Beitragsbemessung alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind.
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören zwingend das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge. Diese Bezüge sind bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen und deshalb nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V auch in der freiwilligen Krankenversicherung in Ansatz zu bringen.
Arbeitseinkommen ist nach der Definition des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit, der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen des Einkommensteuerrechts ermittelt worden ist. Das Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit im so...