hier: Berücksichtigung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften
Sachverhalt:
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach § 240 Abs. 1 SGB V in der Satzung der Krankenkasse zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen berücksichtigt. Mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen gemeint. Welche Einnahmen im Einzelnen hierunter fallen, ist im Gesetz nicht festgelegt. Aus den Gesetzesmaterialien, dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und dem gesetzlichen Zusammenhang kann allerdings entnommen werden, dass der Beitragsbemessung alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören steuerrechtlich zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG. Private Veräußerungsgeschäfte sind u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Gewinn und Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt (§ 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG).
Es ist die Frage gestellt worden, ob und in welchem Umfang Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zu berücksichtigen sind, insbesondere ob ein Abzug von Verlusten nach Maßgabe des § 10d EStG (Verlustvortrag und Verlustrücktrag) in Betracht kommt.
Ergebnis:
Hält die Satzung der Krankenkasse für die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder eine generalklauselartige Regelung vor, wonach der Beitragsbemessung sinngemäß alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, zu unterstellen sind, rechnen hierzu auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nr. 2 und § 23 EStG.
Höchstrichterlich entschieden ist bereits, dass der Abzug von Verlusten nach Maßgabe des § 10d EStG (Verlustvortrag und Verlustrücktrag) weder zu den "allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen des Einkommensteuerrechts" zählt noch eine steuerliche Vergünstigung innerhalb dieser Regelungen darstellt und deshalb für die Feststellung des Gewinns aus einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unbeachtlich ist (Urteil des BSG vom 16.05.2001 - B 5 RJ 46/00 R). In entsprechender Anwendung dieses Grundsatzes sind auch die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Verrechnungen von Vor- oder Rückträgen nicht von den privaten Veräußerungsgeschäften abzugsfähig.