hier: Fusionen von Krankenkassen
Sachverhalt:
Seit Einführung des einkommensabhängigen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zum 1.1.2015 wirken sich Veränderungen des Beitragssatzes (hier: kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes) für die Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (nachfolgend: Renten) und Versorgungsbezüge - wieder - mit einer zeitlichen Verzögerung aus. Konkret bestimmen § 247 Satz 3 SGB V für Renten und § 248 Satz 3 SGB V für Versorgungsbezüge in den aktuellen Fassungen, dass Veränderungen des (kassenindividuellen) Zusatzbeitragssatzes bei versicherungspflichtigen Rentnern und Versorgungsbeziehern im Zahlstellenverfahren jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an, also mit einer zweimonatigen Verzögerung, gelten. Dies gilt ausdrücklich nicht für ausländische Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Für freiwillige Mitglieder findet die Verzögerung weder bei Renten noch bei Versorgungsbezügen Anwendung (vgl. Verweise in § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V). Dagegen ist für den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung für freiwillig versicherte Rentenbezieher § 247 Satz 3 SGB V ab 1.1.2019 entsprechend anzuwenden (§ 106 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). In der Auffang-Versicherungspflicht wird als Ausnahme das Zahlstellenverfahren nicht praktiziert.
Vom 1.1.2009 bis 31.12.2014 bedurfte es aufgrund der zu dieser Zeit geltenden Rechtslage zu den Beitragssätzen bzw. zum Zusatzbeitrag keiner Regelung zur zeitlichen Verzögerung der Geltung von Beitragssatzveränderungen.
Vor dieser Zeit kam in der Pflichtversicherung für die Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezügen (und damals auch noch aus Arbeitseinkommen) der - damals maßgebende - allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse ebenfalls erst mit einer zeitlichen Verzögerung (in unterschiedlicher Ausprägung) zur Anwendung (§ 247 Abs. 1 Satz 2 SGB V a. F., § 248 Satz 1 SGB V a. F.). Im Anwendungsbereich des § 240 SGB V fand damals keine derartige zeitliche Verzögerung statt.
Mit Urteil vom 18.12.2001, B 12 RA 2/01 R, USK 2001-50 hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die damalige Verzögerung bei Veränderung des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse für die Beiträge aus Renten nach § 247 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch bei einer Vereinigung (nachfolgend: Fusion) von Krankenkassen Anwendung findet. Danach war der am 1.1. eines Kalenderjahres geltende Beitragssatz der Krankenkasse des Versicherungspflichtigen für das folgende Geltungsjahr (1.7. dieses Kalenderjahres bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahres, damaliges sog. "verzögertes Jahresprinzip") auch dann anzuwenden, wenn sich seine Krankenkasse in der Zeit vom 2.1. dieses Kalenderjahres bis zum Ablauf des folgenden Geltungsjahres (30.6. des nächsten Kalenderjahres) mit einer anderen Krankenkasse vereinigt und bei der vereinigten Krankenkasse ein anderer Beitragssatz gilt.
Die damaligen Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger sind in der Besprechung zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 29./30.10.2002 dem Urteil gefolgt. In dem Besprechungsergebnis wurde ergänzend festgehalten, dass dann, wenn Rentenbezieher mit oder nach dem Vereinigungszeitpunkt Mitglied der neuen Krankenkasse werden, ohne unmittelbar vor diesem Zeitpunkt Mitglied einer der sich vereinigenden Krankenkassen gewesen zu sein, bis zur ersten Anwendung des § 247 Abs. 1 Satz 2 SGB V der zum Vereinigungszeitpunkt maßgebliche Beitragssatz gilt. Entsprechendes galt für die Beitragssätze zur Berechnung der Beiträge aus Versorgungsbezügen.
Das Ergebnis dieser Besprechung ist in das Gemeinsame Rundschreiben vom 1.10.2005 zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1.10.2005 eingeflossen und in der nachfolgenden Fassung vom 30.12.2008 (für Zeiten bis 31.12.2008) fortgeschrieben worden. In der letzteren Fassung wurde für die Fälle eines Krankenkassenwechsels ohne Berührung zu einer Fusion die Aussage hinzugefügt, dass vom Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels an der unter Berücksichtigung der (damals geltenden) Dreimonatsregelung des § 247 Abs. 1 Satz 2 SGB V a. F. maßgebende Beitragssatz der gewählten Krankenkasse gilt. Die Auffassung hatte bereits das BSG in dem genannten Urteil vom 18.12.2001 vertreten (vgl. Rz. 22).
In das Gemeinsame Rundschreiben vom 2.12.2014 zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1.1.2015 wurden schließlich wieder Ausführungen zur – nunmehr nur noch zweimonatigen - verzögerten Wirkung von Veränderungen des (jetzt) Zusatzbeitragssatzes auf Renten und Versorgungsbezüge aufgenommen, jedoch ohne auf den Fall der Fusion von Krankenkassen einzugehen. In die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen in den hier maßgebenden Fassungen vom 29.9.2016 und 10.7.2018 wurden ...