TOP 1 Krankenkassenwahlrecht
hier: Überarbeitung der Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht
Sachverhalt:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 11.9.201, B 1 KR 10/18 R, USK 2018-66, dargelegt, dass es zur Ausübung des Krankenkassenwahlrechts einer Kündigung durch den Versicherten jedenfalls in den Fällen nicht bedarf, in denen eine erneute Versicherungspflicht eintritt und die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten erfüllt ist; dabei spielt es nach Auffassung des BSG keine Rolle, ob sich die erneute Versicherungspflicht nahtlos an eine vorangegangene Mitgliedschaft anschließt. Insoweit entsteht in den angesprochenen Sachverhaltskonstellationen vor dem Hintergrund der kraft Gesetzes beendeten Mitgliedschaft mit Beginn der erneuten Versicherungspflicht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht.
Die vorgenannte BSG-Rechtsprechung im Allgemeinen sowie die in der Fachkonferenz Beiträge am 20.3.2019 unter TOP 5 vereinbarten Umsetzungsempfehlungen im Besonderen hat der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Krankenkassenorganisationen auf Bundesebene zum Anlass genommen, die Grundsätzlichen Hinweise vom 22.11.2016 entsprechend anzupassen.
Ergebnis:
Die Fachkonferenzteilnehmer kommen überein, die Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht in der vorliegenden überarbeiteten Fassung (vgl. Anlage) unter dem Datum vom 12.6.2019 zu verabschieden.
Anlage [GR 2019-06-12-I] Krankenkassenwahlrecht
TOP 2 Familienversicherung
hier: Grundsätzliche Hinweise zum Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Familienversicherung
Sachverhalt:
Der Begriff des Gesamteinkommens, soweit er bei der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung zu beachten ist, wurde bislang in dem Gemeinsamen Rundschreiben der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen einschließlich deren Anlage in der Fassung vom 24.10.2008 beschrieben.
Seitdem sind einige Änderungen gesetzlicher und untergesetzlicher Art wirksam geworden, die eine Überarbeitung erforderlich machen. Insbesondere durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 6.5.2019 wurde u. a. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in der Form ergänzt, dass auch einmalig oder in einzelnen Teilbeträgen ausgezahlte Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, als regelmäßiges Gesamteinkommen zu berücksichtigen sind. Entsprechende Ausführungen zu den Entlassungsentschädigungen sind daher in die Überarbeitung aufgenommen worden. Des Weiteren wurde die aus Anlass der mit den Geringfügigkeits- Richtlinien vom 21.11.2018 geänderte Beurteilung zur Berücksichtigung steuerfreier Aufwandsentschädigungen in der en bloc-Variante auf die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts als Teil des Gesamteinkommens zur Feststellung der Voraussetzungen der Familienversicherung übernommen. Dementsprechend sind die steuerfreien Aufwandsentschädigungen bei der Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts in dem Umfang in Abzug zu bringen ist, in dem sie in der Summe im maßgebenden Beschäftigungszeitraum in Anspruch genommen werden können. Gleiches gilt im Umgang mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Ein Wahlrecht zugunsten der Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags en bloc durch volle Ausschöpfung in den ersten Monaten der Beschäftigung (sog. Abschmelzmodell) kommt nicht mehr in Betracht.
Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit den Krankenkassenorganisationen auf Bundesebene das Gemeinsame Rundschreiben der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen vom 24.10.2008 in die vorliegenden Grundsätzlichen Hinweise zum Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung überführt und dabei die in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen gesetzlicher und untergesetzlicher Art berücksichtigt.
Ergebnis:
Die Fachkonferenzteilnehmer kommen überein, die Grundsätzlichen Hinweise zum Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Familienversicherung in der vorliegenden überarbeiteten Fassung (vgl. Anlage) unter dem Datum vom 12.6.2019 zu verabschieden.
Soweit in der Vergangenheit im Umgang mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder im Umgang mit steuerfreien Aufwandsentschädigungen anders als in den vorliegenden Grundsätzlichen Hinweisen beschrieben verfahren wurde, behält es dabei sein Bewenden.
Anlage [GR 2019-06-12-II] Gesamteinkommen
TOP 3 Familienversicherung
hier: Grundsätzliche Hinweise zur Feststellung der Haushaltsaufnahme sowie des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder
Sachverhalt:
Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist das Merkmal des überwiegenden Unterhalts als weitere Voraussetzung für die Familienversicherung von Stief- und Enkelkindern durch das alternative Kriterium der Aufnahme des Stief- und Enkelkindes in den Haushalt des Mitglieds ergänzt worden (Änderung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V).
Diese Rechtsänderung hat der GKV-Spitzenverband zum Anlass genommen, gemeinsam mit den Krankenkassenorganisationen ...