hier: Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts
Sachstand:
Die Krankenkasse hat in dem durch § 60 Abs. 1 und 2 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinien) aufgezeigten Rahmen die anfallenden Fahrkosten – mit Ausnahme der vom Versicherten zu tragenden Zuzahlungen, falls die Voraussetzungen des § 62 SGB V (noch) nicht erfüllt sind – zu übernehmen. Die Benutzung des Fahrzeugs richtet sich dabei gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB V nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall, wobei sich diese Rangfolge konsequenterweise auch in der Höhe der jeweils anzuerkennenden Fahrkosten widerspiegelt. So werden nach § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V als Fahrkosten bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzte Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung anerkannt, höchstens jedoch der bei Inanspruchnahme eines
- öffentlichen Verkehrsmittels unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen entstehende Betrag,
- Taxis oder Mietwagens nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann,
- Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann.
Sofern für die jeweilige Fahrt aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit für eine Begleitperson besteht, sind auch die für die Begleitperson entstehenden Fahrkosten zu übernehmen. Entstehen Fahrkosten für eine erforderliche Begleitperson, so sind diese Fahrkosten sowie die dem Versicherten entstehenden Fahrkosten als Einheit zu sehen. Daher sind bei der ggf. erforderlichen Prüfung, ob der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) von (jetzt) 10 v. H. der Kosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt überschritten wird, die Fahrkosten für den Versicherten und die Begleitperson zusammenzurechnen. Der Versicherte und die Begleitperson sind alsdann insgesamt nur einmal mit (jetzt) 10 v. H. der Kosten, mindestens jedoch mit 5 Euro und höchstens mit 10 Euro je einfache Fahrt zu belasten (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 9. Dezember 1988 zu den durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen [Gesundheits-Reformgesetz – GRG] in Kraft getretenen leistungsrechtlichen Vorschriften).
Am 31. Mai 2005 ist das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts – mit welchem im Wesentlichen das Bundesreisekostengesetz (BRKG) geändert wurde – im Bundesgesetzblatt (BGBl Teil I, Nr. 30, Seite 1418) veröffentlicht worden und zum 1. September 2005 in Kraft getreten. Dabei wurden im Rahmen der Modifizierung auch die Vorgaben zur Wegstreckenentschädigung neu geregelt. Konkret sieht der nunmehr maßgebende § 5 BRKG u. a. folgendes vor:
- Die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges beträgt 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro (150 Euro, wenn die oberste Bundesbehörde diesen Betrag festsetzt, da dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern). Der Höchstbetrag von 130 Euro/150 Euro – für deren Einführung im Übrigen nach der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts ökologische Sichtweisen und Gründe eine Rolle gespielt haben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/4919) – berücksichtigt dabei die Wegstreckenentschädigung für die gesamte Dienstreise. Dies wird auch in der vom Bundesministerium des Innern erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1. Juni 2005 unter Abschnitt 5.1.3 Satz 1 klargestellt (siehe Anlage).
- Sofern an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse besteht, beträgt die Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 2 BRKG 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.
- Darüber hinaus sieht das neu gefasste BRKG keine Regelungen mehr zur Aufwandsentschädigung bei Mitnahme von weiteren Dienstreisenden vor; diese Kosten sind – sowohl nach der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts, als auch nach ausdrücklichem Wortlaut der BRKGVwV (vgl. Abschnitt 5) – mit der Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG abgegolten.
Aufgrund des in § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V bestehenden Verweises zum im Bundesreisekostengesetz festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung erlangen die Neuregelungen damit auch für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung entsprechende Bedeutung. Die Spitzenverbände der Krankenkassen hatten sich bereits im Rahmen ihrer Besprechung zum Leistungsrecht am 1./2. Juni 2005 in Bonn mit den Auswirkungen der neu gefassten Vorgabe zur Wegstreckenentschädigung auf die Erstattung von Fahrkosten nach § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V befasst (vgl. TOP 3 der Niederschrift) und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einer PKW-Nutzung die We...