TOP 1 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs;
hier: Auswirkungen im Beitragsrecht der Kranken- und Pflegeversicherung
[Strukturreform] Sachverhalt:
Das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) regelt das materielle Recht sowie das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs anlässlich einer Scheidung grundsätzlich neu. Kern der Reform ist das durch Artikel 1 eingeführte Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz). Leitgedanke des reformierten Versorgungsausgleichsrechts ist, Versorgungsanwartschaften nicht mehr nach Saldierung aller Anrechte generell über die gesetzliche Rentenversicherung, sondern grundsätzlich systemintern zu teilen.
Das neue Versorgungsausgleichsrecht wirkt sich auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsrechtlich aus. Zum besseren Verständnis der Gesamtzusammenhänge sind die wesentlichen Elemente des neuen Versorgungsausgleichsrechts der beitragsrechtlichen Bewertung vorangestellt.
[§§ 1 bis 8 VersAusglG] Allgemeines
Nach dem unveränderten Grundsatz der Halbteilung der Anrechte werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten ("Ehezeitanteile") jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt. Das Gesetz unterscheidet zwischen ausgleichspflichtiger und ausgleichsberechtigter Person. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils ("Ausgleichswert") zu.
Als Versorgungsanrechte im Sinne des Gesetzes gelten im Inland oder Ausland bestehende
- Anwartschaften auf Versorgungen (soweit sie unverfallbar sind) und
- Ansprüche auf laufende Versorgungen,
insbesondere aus
Ein Anrecht wird dann in den Versorgungsausgleich einbezogen, wenn es auf eine Rente gerichtet ist. Ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes (Stichwort: Betriebsrenten und Riester-Renten) ist unabhängig von der Leistungsform, das heißt auch bei einer Kapitalzahlung, auszugleichen.
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren oder bei geringen Ausgleichswerten (Bagatellausgleich nach § 18 VersAusglG) findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt.
Die Ehegatten können weiterhin – notariell zu beurkundende - Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Insbesondere können Sie ihn in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen oder ganz ausschließen.
[§§ 10 bis 13 VersAusglG] Interne Teilung
Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.
Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten grundsätzlich die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält damit also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Die ausgleichsberechtigte Person wird selbst versicherte Person. Für Betriebsrenten wird durch § 12 VersAusglG explizit bestimmt, dass die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes erlangt.
[§§ 14 bis 17 VersAusglG] Externe Teilung
Eine externe Teilung von Anwartschaften findet als Ausnahme nur dann statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einen solchen Ausgleich vereinbaren oder der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person dies verlangt, weil im Gesetz bestimmte Mindestausgleichsbeträge nicht überschritten werden.
Bei der externen Teilung begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Die Teilung findet in der Weise statt, dass der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person (Ausgangsversorgung) den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person (Zielversorgung) zahlt bzw. zweckgebunden abfindet. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann dabei wählen, an welchen Versorgungsträger der Kapitalbetrag gezahlt wird und ob damit eine bestehende Anwartschaft ausgebaut oder eine neue Anwartschaft begründet werden soll. Ohne ausgeübtes Wahlrecht wird ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet.
Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, das heißt bei Beamten, Soldaten usw., keine interne Teilung vorsieht, findet eine externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung statt. Für Bundesbeamte...