TOP 1 Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV;
hier: Ankündigung einer Betriebsprüfung vor Anmeldung des Beginns einer Beschäftigung als Ehegatte/Lebenspartner oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH
Für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (Statusfeststellung auf Antrag) wurde bislang die Zuständigkeit für den Fall einer Antragstellung nach Einleitung einer Betriebsprüfung zuletzt im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 05.07.2005 zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit folgendermaßen festgelegt (Seite 20):
Zitat
Das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund entfällt, wenn bereits durch eine Einzugsstelle außerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (z. B. im Rahmen einer Entscheidung über eine freiwillige Versicherung, eine Familienversicherung - Prüfung nach § 28h Abs. 2 SGB IV) oder einen Rentenversicherungsträger (im Rahmen des § 28p Abs. 1 SGB IV) ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet wurde, z. B. durch Übersendung eines Fragebogens oder durch Ankündigung einer Betriebsprüfung.
Für das durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 mit Wirkung zum 01.01.2005 neu eingeführte Statusfeststellungsverfahren von Amts wegen nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV fehlt bisher eine ausdrückliche Festlegung für den Fall, dass vor der Anmeldung eines Ehegatten/Lebenspartners oder geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters eine Betriebsprüfung eingeleitet wird.
Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich eine Zuständigkeitsregelung bzw. eine Sperrwirkung einer angekündigten Betriebsprüfung für die von Amts wegen durchzuführenden Statusfeststellungsverfahren nicht unmissverständlich ableiten. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV verweist auf Satz 1 des § 7a Abs. 1 SGB IV. Dort ist vorgesehen, dass die Beteiligten einen Feststellungsantrag stellen können, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Dies könnte darauf schließen lassen, dass das Verfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bzw. den Einzugsstellen, soweit sie nach den gemeinsamen Grundsätzen vom 11.11.2004 zuständig sind, nur dann durchgeführt wird, wenn die Überprüfung der Anmeldung nicht zeitnah im Rahmen einer bereits angekündigten Betriebsprüfung erfolgen kann.
Gegen eine solche Sperrwirkung spricht, dass es sich bei den in Satz 2 des § 7a Abs. 1 SGB IV geregelten Verfahren nicht wie bei Satz 1 um ein Antragsverfahren, sondern um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handelt. Der Verweis von Satz 2 auf Satz 1 des § 7a Abs. 1 SGB IV, wonach "ein Antrag nach Satz 1" zu stellen ist, wenn die Meldung des Arbeitgebers erkennen lässt, dass es sich um den Personenkreis der Ehegatten/ Lebenspartner oder geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter handelt, erschöpft sich insoweit darin, die Verpflichtung zur Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens festzulegen.
Zielsetzung der Neuregelung des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV war es außerdem, eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis im Hinblick auf die angestrebte leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit nach § 336 SGB III zu erreichen. Sofern die Ankündigung einer Betriebsprüfung dazu führt, dass eine danach vorgenommene Anmeldung des Beginns einer Beschäftigung zur Abgabe von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Einzugsstelle an den Rentenversicherungsträger erfolgt, der die Betriebsprüfung durchführt, würde der Kreis der mit der Prüfung des Status von Amts wegen betrauten Institutionen zusätzlich erweitert werden.
Die Besprechungsteilnehmer vertreten nach alledem die Auffassung, dass eine angekündigte Betriebsprüfung bei einer nachfolgenden Anmeldung eines Ehegatten/Lebenspartners oder geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters keine Sperrwirkung für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV entfaltet.
TOP 2 Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung;
hier: Studienaufnahme während einer Teilzeitbeschäftigung
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben, krankenversicherungsfrei und damit zugleich pflegeversicherungsfrei. Entsprechendes gilt nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung unterliegen Studenten in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung grundsätzlich der Versicherungspflicht, es sei denn, dass die Beschäftigung die Voraussetzungen der Geringfügigkeit im Sinne des § 8 bzw. § 8a SGB IV erfüllt.
Für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, tritt mit der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein, wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird und kei...