hier: Begriff des Vorruhestandsgeldes
Bezieher von Vorruhestandsgeld werden nach § 5 Abs. 3 SGB V wie gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter oder Angestellte behandelt und als solche der Krankenversicherungspflicht unterstellt. In der Rentenversicherung unterliegen Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI als sonstige Versicherte der Versicherungspflicht.
Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestandsgeld tritt in der Krankenversicherung allerdings nur ein, wenn das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung hängt hingegen nicht von der Höhe des Vorruhestandsgeldes ab; Rentenversicherungspflicht besteht vielmehr auch dann, wenn das Vorruhestandsgeld weniger als 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts beträgt. In beiden Versicherungszweigen wird für den Eintritt der Versicherungspflicht aber vorausgesetzt, daß der Bezieher von Vorruhestandsgeld unmittelbar vor dem Bezug des Vorruhestandsgeldes kranken- bzw. rentenversicherungspflichtig war.
Das Vorruhestandsgesetz ist zwar bis zum 31. Dezember 1988 befristet gewesen und gilt nach seinem § 14 über den 31. Dezember 1988 hinaus nur noch für vor dem 1. Januar 1989 eingetretene Vorruhestandsfälle. Diese Befristung bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Anspruch des Arbeitgebers auf Zuschüsse zum an den Arbeitnehmer gezahlten arbeitsrechtlichen Vorruhestandsgeld (vgl. Urteil des Bundessozialgericht vom 26.11.1992 – 7 RAr 46/92 –, SozR 3-4100 § 118 b).
Die Vorschriften über die Krankenversicherungspflicht sowie über die Rentenversicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld enthalten keinerlei Befristung, so daß Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung auch dann besteht, wenn die Zahlung des Vorruhestandsgeldes erst nach dem 31. Dezember 1988 begonnen hat bzw. beginnt. Darüber hinaus gilt auch die Vorschrift des § 118 b AFG, die für die Zeit, für die ein Arbeitsloser Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 v.H. des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes bezieht, ein Ruhen des Arbeitslosengeldes anordnet, über den 31. Dezember 1988 hinaus weiter, und zwar uneingeschränkt auch für nach dem 31. Dezember 1988 eingetretene Vorruhestandsfälle.
Der Begriff "Vorruhestandsgeld" setzt – obgleich das Vorruhestandsgesetz dies nicht zwingend vorschreibt – inhaltlich voraus, daß der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Nur dieser Umstand begründet eine besondere Schutzbedürftigkeit mit dem Erfordernis einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Rentenversicherung. Allein die Bezeichnung einer Leistung als Vorruhestandsgeld kann dies nicht bewirken; es kommt vielmehr entscheidend auf den konkreten Inhalt der Parteivereinbarung an. Die Besprechungsteilnehmer vertreten deshalb den Standpunkt, daß Kranken- und Rentenversicherungspflicht aufgrund des Bezugs einer Vorruhestandsleistung nur dann eintritt, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien mit der Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, d.h. die Parteien darüber einig sind, daß das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (bei einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, daß das Einigsein über eine weitere Erwerbstätigkeit des ausscheidenden Arbeitnehmers oder das Einigsein über seine (ersatzweise) Berechtigung zur Arbeitslosmeldung der arbeitgeberseitigen Leistung den Charakter des Vorruhestandsgeldes nimmt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.11.1992, a.a.O.). Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 8 SGB IV steht der Kranken- bzw. Rentenversicherungspflicht allerdings nicht entgegen.
Des weiteren wird für den Fortbestand der Kranken- und Rentenversicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestandsgeld verlangt, daß der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden bleibt. Nimmt daher ein Arbeitnehmer entgegen der mit der Vorruhestandsvereinbarung bekundeten Absicht, die Erwerbstätigkeit endgültig zu beenden, zu einem späteren Zeitpunkt wiederum eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des § 8 SGB IV auf oder meldet er sich arbeitslos, verliert die vom Arbeitgeber gezahlte Leistung von diesem Zeitpunkt an ihren Charakter als Vorruhestandsgeld mit der Konsequenz, daß die Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung endet.
Im übrigen wird für die Versicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld vorausgesetzt, daß das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Vers...