Sachverhalt:
Kapitalleistungen aus der Kapitallebensversicherung im Erlebensfall werden im Anwendungsbereich des § 240 SGB V nach dem Besprechungsergebnis der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes vom 8. Februar 2011 (vgl. Punkt 2 der Niederschrift) als Einnahmen aus Kapitalvermögen klassifiziert. Dies hat zur Folge, dass die Kapitalleistungen grundsätzlich nur in Höhe der Kapitalerträge zur Beitragspflicht heranzuziehen sind. Zur Ermittlung der Höhe der Kapitalerträge ist auf die einkommenssteuerrechtliche Bewertung zurückzugreifen.
Der Begriff "Kapitalerträge"" wird im Einkommensteuerrecht im Zusammenhang mit den Leistungen aus Versicherungen differenziert definiert in Abhängigkeit davon, wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, d. h. ob der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2004 oder erst ab dem 1. Januar 2005 stattgefunden hat. Für Verträge, die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden (sog. Altverträge), versteht man unter dem Begriff "Erträge" die Höhe der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zur Lebensversicherung enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Rechnungsmäßige Zinsen sind die Zinsen, mit denen das Deckungskapital einer Versicherung geschäftsplanmäßig verzinst wird. Die Versicherungsunternehmen erzielen aus ihren Kapitalanlagen in der Regel einen höheren Ertrag als es dem rechnungsmäßigen Zins entspricht. Der Mehrertrag wird als außerrechnungsmäßiger oder überrechnungsmäßiger Zins bezeichnet. Für Verträge, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden (sog. Neuverträge), wird der Begriff "Erträge" als Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags definiert (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung).
In dem vorgenannten Besprechungsergebnis der Fachkonferenz Beiträge wird den Krankenkassen empfohlen, als Nachweis über die Höhe der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG bei Versicherungen, die im Inland Sitz, Geschäftsleitung oder Niederlassung haben, die Steuerbescheinigungen im Sinne des § 45a EStG zu verwenden. Aus der Praxis wurde die Frage gestellt, welche Nachweise über die Höhe der Kapitalerträge in den Fallkonstellationen zugrunde zu legen sind, in denen die Kapitalleistungen aus der Kapitallebensversicherung im Einkommensteuerrecht eine Privilegierung in Gestalt einer vollständigen oder teilweisen Steuerfreiheit genießen. Angesprochen sind an dieser Stelle folgende Fallkonstellationen.
Altverträge
Die Kapitalleistungen aus Altverträgen sind im Versicherungsfall regelmäßig steuerfrei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kapitalauszahlung nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss erfolgt und weitere Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt sind, denn aufgrund der Regelung des § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG in der am 1. Januar 2005 geltenden Fassung gilt die steuerliche Privilegierung der Altverträge zeitlich unbeschränkt weiter. Bei Fälligkeit oder Kündigung der Altverträge kann sich daher nur in Ausnahmefällen die Steuerpflicht der Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ergeben; die Bemessungsgrundlage bilden in diesem Fall die aus den Sparanteilen aufgelaufenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen.
Ist die Steuerpflicht (ausnahmsweise) gegeben, haben die Versicherungen, die im Inland Sitz, Geschäftsleitung oder Niederlassung haben, nach § 45a EStG die Höhe der Kapitalerträge (vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags) aus Versicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der Steuerbescheinigung auszuweisen. Diese Bescheinigung stellt eine ausreichende Grundlage für die Krankenkassen zwecks Feststellung des Umfangs der Beitragspflicht der Kapitalleistung aus der Kapitallebensversicherung im Anwendungsbereich des § 240 SGB V dar.
Sind dagegen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt, wird keine Bescheinigung durch das Versicherungsunternehmen erstellt. Da allerdings der Umfang der Beitragspflicht der Kapitalerträge aus der Kapitallebensversicherung im Anwendungsbereich des § 240 SGB V durch die steuerlichen Vergünstigungen nicht beeinflusst wird, müssen die Krankenkassen in solchen Fällen anderweitig in die Lage versetzt werden, die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zur Lebensversicherung enthaltenen Sparanteilen eigenständig zu ermitteln.
Neuverträge
Bei Kapitalleistungen aus sogenannten Neuverträgen unterliegen die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur einer hälftigen Besteuerung bei solchen Verträgen, bei denen die Auszahlung nach zwölf Jahren Vertragslaufzeit und Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 2011 nach Vollendung des 62. Lebensjahres, vgl. § 52 Abs. 28 Satz 7 EStG) der steuerpflichtigen Person erfolgt. Für die Besteuerung ist der jewei...