In den hier betrachteten Sachverhalten geht es um in Deutschland wohnhafte ehemalige Grenzgänger, die ihre Rente sowohl aus Deutschland als auch einem anderen Mitgliedstaat beziehen. Zur Behandlung einer Erkrankung begeben sie sich in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Rente mindestens zwei Jahre als Grenzgänger erwerbstätig waren. Dabei entstehen Kosten für grenzüberschreitende Fahrten.
Beispiel 6:
Sachverhalt:
Frau Mayer wohnt in Deutschland nahe der französischen Grenze. Sie erhält aus Deutschland und aus Frankreich eine Rente. Dort war sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn ihrer Rentenzahlung drei Jahre als Grenzgängerin erwerbstätig. Krankenversichert ist Frau Mayer in Deutschland. Sie ist im Besitz eines Schwerbeschädigtenausweises mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert). Zur Behandlung ihrer langjährigen Augenerkrankung möchte Frau Mayer einen Arzt in Frankreich aufsuchen, bei dem sie auch während ihrer Beschäftigung in Frankreich in Behandlung war. Es fallen Kosten für grenzüberschreitende Fahrten an.
Es ist zu beurteilen, ob die Fahrkosten zur ärztlichen Behandlung in Frankreich (nächst erreichbare Behandlungsmöglichkeit) und zurück zur Wohnung in Deutschland übernommen werden.
Laut Art. 28 Abs. 2 VO (EG) 883/04 haben ehemalige Grenzgänger während des Aufenthalts in dem Mitgliedstaat, in welchem sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Rente mindestens zwei Jahre als Grenzgänger erwerbstätig waren, Anspruch auf Sachleistungen, wenn neben Deutschland auch dieser Mitgliedstaat in Anhang V der VO (EG) 883/04 aufgeführt ist.
In Bezug auf die Abklärung der Leistungsansprüche, die sich aus dem überstaatlichen Recht ableiten lassen, gelten die Ausführungen zu "II. 1. Grenzgänger aus anderen Mitgliedsstaaten". Danach lässt sich in entsprechender Anwendung des Art. 26 Abs. 8 VO (EG) 987/09 i. V. m. Sinn und Zweck der Vorschriften zu den Grenzgängern eine Kostenübernahme für grenzüberschreitende Fahrten begründen.
Beispiel 6:
Ergebnis:
Frau Mayer hat einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme bis zum nächst erreichbaren Leistungserbringer durch ihre deutsche Krankenkasse. Dies ergibt sich aus der Anwendung des überstaatlichen Rechts und ist u. a. begründet durch die Besonderheit ihres Personenkreises als ehemalige Grenzgängerin. Da der gewünschte Behandler von Frau Mayer zugleich der nächst erreichbare Leistungserbringer ist, hat sie einen Anspruch auf Kostenübernahme der grenzüberschreitenden Fahrten durch ihre deutsche Krankenkasse für die Hinfahrt nach Frankreich und zurück zu ihrer Wohnung in Deutschland.