hier: Zusammenwirken der Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V mit den Grundsätzen eines 2-stufigen Verfahrens der Beitragsfestsetzung aus dem Arbeitseinkommen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 240 Abs. 4a SGB V
Sachverhalt:
Nach § 240 Abs. 4a SGB V ist die Beitragsfestsetzung für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bei freiwilligen Mitglieder der GKV als 2-stufiges Verfahren konzipiert. Im 1. Schritt werden die Beiträge auf der Grundlage des jeweils aktuellen Einkommensteuerbescheides zukunftsbezogen vorläufig festgesetzt. Diese Beitragsfestsetzung gilt grundsätzlich solange, bis ein neuer, zuletzt erlassener, Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Die Vorlage des jeweils aktuellen Einkommensteuerbescheides löst neben der zukunftsbezogenen vorläufigen Beitragsfestsetzung zugleich eine endgültige vergangenheitsbezogene Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, aus. Ein identisches Verfahren ist für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgesehen.
Für den Fall, dass ein in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung einbezogenes Mitglied seine Mitwirkungspflichten im Rahmen der Ermittlung von beitragspflichtigen Einnahmen verletzt und dadurch eine individuelle Beitragseinstufung unmöglich macht, ist gesetzlich ein bestimmtes Verfahren vorgesehen. Werden die Mitwirkungspflichten im Rahmen der zukunftsbezogenen Beitragsfestsetzung verletzt, haben die Krankenkassen einen Beitragsbescheid über die zukunftsbezogene Beitragsbemessung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze (sog. "Sanktionsbescheide") zu erlassen; diese Beitragsfestsetzung hat einen vorläufigen Charakter (vgl. § 240 Abs. 4a Satz 1 3. Teilsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB V).
Die vorgenannte Beitragsfestsetzung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze wird unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend zugunsten des Mitglieds korrigiert. Zum einen kann das Mitglied diese Rechtsfolge durch nachgeholte Mitwirkung erreichen und zum anderen sind die Krankenkassen nach § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V verpflichtet, von Amts wegen – also ohne Nachweisführung durch das Mitglied – die Beitragsfestsetzung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze rückwirkend zu korrigieren, wenn aufgrund hinreichender Anhaltspunkte klar ist, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
Das Verfahren der nachträglichen Korrektur der Sanktionsbescheide auf Grundlage der nachgeholten Mitwirkung ist klar geregelt. Im Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung sind hierfür 2 Optionen vorgesehen. Das Mitglied hat zunächst die Möglichkeit, eine Korrektur der Beitragsbemessung auf Grundlage der nachträglich tatsächlich nachgewiesenen Einnahmen i.S.d. § 240 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 6a Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz und § 6 Abs. 5 BVSzGS zu erreichen. Wird die fehlende Mitwirkung innerhalb der 12-monatigen Frist nachgeholt, werden die Beiträge sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft auf Grundlage des zuletzt vorgelegten Nachweises korrigiert. Die Beitragsfestsetzung erfolgt hierbei sowohl vergangenheits- als auch zukunftsbezogen grundsätzlich vorläufig; die Ausnahme betrifft nur das Kalenderjahr, für das der jeweilige Einkommensteuerbescheid gilt. Für eine spätere endgültige Beitragsfestsetzung sind die Regelungen des § 240 Abs. 4a Sätze 3 und 4 SGB V relevant.
Versäumt das Mitglied diese Möglichkeit, können die beitragsrechtlichen Sanktionen rückgängig gemacht werden, wenn das Mitglied im Rahmen der vergangenheitsbezogenen endgültigen Beitragsfestsetzung für das betroffene Kalenderjahr mitwirkt. Bei dieser Option spielt die vorgenannte 12-monatige Frist im Übrigen keine Rolle. Der Sachverhalt ist in § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V abschließend geregelt; danach steht dem Mitglied für die Nachweisführung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen in der Vergangenheit eine Frist von 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu.
Bislang nicht ausreichend sind dagegen die Fallkonstellationen beschrieben, in denen die beitragsrechtlichen Sanktionen auf Grundlage des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V zurückzunehmen sind, weil der Krankenkasse die hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, bekannt werden. Über den Umgang mit derartigen Sachverhalten ist zu beraten.
Ergebnis:
Bei einem Mitglied, dessen Beiträge zuletzt auf Grundlage der vorgelegten Nachweise (Einkommensteuerbescheid) nach § 240 Abs. 4a Satz 1 1. Teilsatz SGB V vorläufig bemessen wurden, und das ab einem bestimmten Zeitpunkt seine Mitwirkungspflichten verletzt, wird seitens der Krankenkasse ein Beitragsbescheid über die zukunftsbezogene Beitragsbemessung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze erlassen, der einen vorläufigen Charakter hat (vgl. § 240 Abs. 4a Satz 1 3. Teilsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB V). Werden der Krankenka...