hier: Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII

Sachstand:

Nach § 45 Abs. 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes . . . , wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Mit dem GR v. 6.12.2017 i.d.F. v.17.3.2021 zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII . . . haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene in Abstimmung mit der gesetzlichen Unfallversicherung zuletzt grundlegende Hinweise zu den im Zusammenhang mit der Gewährung von [korr.] Krankengeld und Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen veröffentlicht.

In dem GR . . . werden in den Abschnitten

Empfehlungen zum Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes mit einem Bezug zum Ausland gegeben.

Aufgrund des Austritts (Brexit) des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) war zu prüfen, ob und inwiefern die Aussagen in den genannten Abschnitten anzupassen sind.

Im Rahmen des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsabkommen waren während des Übergangszeitraums bis zum 31.12.2020 die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 sowie VO (EG) Nr. 859/2003 i.V.m. der VO (EWG) Nr. 1408/71 (im Weiteren: Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vollumfänglich weiter anwendbar, sodass sich der Brexit nicht auf den bisherigen Leistungsanspruch betroffener Versicherter auswirkte. Grenzüberschreitende Sachverhalte, die bereits vor dem 1.1.2021 begonnen haben und über das Ende des Übergangszeitraums hinausgehen oder in denen sich Versicherte weiterhin ohne Unterbrechung in einer Situation mit Bezug sowohl zum Vereinigten Königreich als auch zu einem EU-Mitgliedstaat befinden, sind weiterhin vom Austrittsabkommen erfasst.

Für grenzüberschreitende Sachverhalte, die ab dem 1.1.2021 eintreten und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten, wurde ein Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits mit seinem Protokoll für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Protokoll) ausgehandelt. Das Protokoll enthält Regelungen für den Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Wesentlichen den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) 987/2009 entsprechen. Art. KSS.6 des Protokolls statuiert die Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen in gleicher Weise wie Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe Anlage 1). Das Europäische Parlament hat am 27.4.2021 seine Zustimmung zu dem Abkommen erteilt.

Aufgrund dessen scheint ein analoger Leistungsanspruch nach § 45 SGB V für Fälle mit Bezug zum Vereinigten Königreich, die ab dem 1.1.2021 eingetreten sind, wie für Fälle mit Bezug zu EU-/EWR-Staaten angezeigt. Eine entsprechende Klarstellung in den vorgenannten Abschnitten des GR . . . scheint angebracht.

In diesem Zusammenhang war über eine Ergänzung des Abschnittes 4.5 "Ärztliches Zeugnis" zu beraten, wonach grundsätzlich auch ein in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich bzw. in einem Abkommensstaat ausgestelltes ärztliches Zeugnis anzuerkennen ist, sofern die im Abschnitt genannten Mindestangaben enthalten sind.

Darüber hinaus war zu erörtern, ob und ggf. inwieweit die gesetzlichen Änderungen durch das "Gesetz zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze" anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 (BGBl. I Nr. 79 vom 23.11.2021, S. 4906 ff.) sowie durch das "Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen" vom 18.3.2022 (BGBl. I Nr. 10 vom 23.3.2022, S. 473 ff.) im GR . . . abgebildet werden sollen.

Mit dem "Gesetz zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze" anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite werden die Regelungen zum [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes des Jahres 2021 weitestgehend auch im Kalenderjahr 2022 fortgeführt. Danach besteht au...

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