Nach § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. Im Beitragsnachweisverfahren werden die beitragsrechtlichen Auswirkungen einer Insolvenzeröffnung nach § 27 InsO bisher nicht gesondert abgebildet.
Der Eintritt eines Insolvenzereignisses (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit ohne Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) bei einem Arbeitgeber berührt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Das gilt einerseits für die vom Insolvenzverwalter weiterbeschäftigten Arbeitnehmer, für die der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberfunktion eintritt. Andererseits bleibt auch bei den Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis aus Anlass der Insolvenz gekündigt worden ist und die von der Arbeit freigestellt worden sind, das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bis zur arbeitsrechtlichen Beendigung, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bestehen.
Zum Vortag der Insolvenzeröffnung ist für alle Beschäftigten eine Abmeldung zu erstatten. Die weiterbeschäftigten Arbeitnehmer sind vom Insolvenzverwalter anzumelden und die für sie auf das Arbeitsentgelt anfallenden Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Einzugsstellen abzuführen. Insofern sind gegenüber den sonstigen Arbeitnehmern beitragsrechtlich keine Besonderheiten zu berücksichtigen.
Die von der Arbeitsleistung freigestellten Arbeitnehmer sind ebenfalls zum Vortag des Insolvenzereignisses abzumelden (besonderer Meldegrund "71"). Eine Anmeldung zum Tag des Insolvenzereignisses entfällt jedoch. Der besonderen Abmeldung kommt mithin die Wirkung einer Unterbrechungsmeldung zu. Freigestellte Arbeitnehmer beziehen grundsätzlich kein Arbeitsentgelt mehr. Gleichwohl besteht aufgrund des Anspruchs- bzw. Entstehungsprinzips für Beitragsansprüche in der Sozialversicherung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) ein Anspruch auf die Beiträge aus dem (nicht gezahlten) laufenden Arbeitsentgelt. Daher sind für freigestellte Arbeitnehmer ab dem Tag der Insolvenzeröffnung in der Folge noch Sozialversicherungsbeiträge nach dem arbeitsrechtlich zustehenden laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen, unabhängig davon, ob der Beitragsanspruch erfüllt wird.
Für eine bessere Dokumentation bzw. Abgrenzung der seit einem Insolvenzereignis entstandenen Beitragsansprüche sollen die zuvor beschriebenen beitragsrechtlichen Auswirkungen eines Insolvenzereignisses künftig im Beitragsnachweisverfahren dargestellt werden. Aus den abgegebenen Beitragsnachweisen soll für die Einzugsstelle eindeutig hervorgehen, welche Beiträge den freigestellten Arbeitnehmern und welche den weiterbeschäftigten Arbeitnehmern zuzurechnen sind. Die Einzugsstelle soll dadurch bereits mit dem Beitragsnachweis eindeutige Informationen über die voraussichtlich zu realisierenden Beitragsansprüche gegenüber dem insolventen Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter erhalten. Ferner sollen die entstandenen Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger den betreffenden Arbeitgebern bzw. Insolvenzverwaltern – insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen – genauer als bisher zeitlich zugeordnet und nachvollzogen werden können.
Zu diesem Zweck sind vom Tag des Insolvenzereignisses an die Gesamtsozialversicherungsbeiträge der freigestellten Arbeitnehmer getrennt von denen der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer nachzuweisen. Wird das Insolvenzverfahren im Laufe eines Kalendermonats eröffnet, ist die Abgrenzung taggenau vorzunehmen. Für den Entgeltabrechnungszeitraum, in den das Insolvenzereignis fällt, hat der insolvente Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter bis zum Vortag des Insolvenzereignisses unverändert einen Beitragsnachweis zu erstellen. Vom Tag des Insolvenzereignisses an sind für weiterbeschäftigte und freigestellte Arbeitnehmer jeweils gesonderte Beitragsnachweise zu erstellen und an die beteiligten Einzugsstellen zu übermitteln. Für die auf das Insolvenzereignis folgenden Kalendermonate sind für die weiterbeschäftigten und für die freigestellten Arbeitnehmer ebenfalls getrennte Beitragsnachweise abzugeben. Nach diesen Grundsätzen ist spätestens vom 1.1.2017 an zu verfahren.
Perspektivisch sollen die Beitragsnachweis-Datensätze für die Beiträge der freigestellten Arbeitnehmer besonders gekennzeichnet werden. Die Art der Kennzeichnung soll im Zuge der hierfür notwendigen Änderung der gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV erörtert werden.