hier: Prüfung der Berufsmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Bundesfreiwilligendienst bzw. dem freiwilligen Wehrdienst
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahrs auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 400 EUR im Monat übersteigt. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts, BSG, vom 28.10.1960 - 3 RK 31/56 -, SozR Nr. 1 zu § 166 RVO).
Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium, auch wenn die Fachschulausbildung oder das Studium durch gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen (vgl. Urteil des BSG vom 11. 06.1980 - 12 RK 30/79 -, USK 80106). Dies gilt sinngemäß auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als 400 EUR im Monat (Hauptbeschäftigung) oder neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr ausgeübt werden. Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden dagegen berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird (vgl. Abschnitt B 2.3.3.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.10.2009). Arbeitnehmer, deren Beschäftigung durch den gesetzlichen Wehr- und Zivildienst unterbrochen wird und die während der gesetzlichen Dienstpflicht eine auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristete Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von mehr als 400 EUR ausüben, sind berufsmäßig beschäftigt (vgl. Abschnitt B 2.3.3.3 der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.10.2009).
Zum 01.07.2011 wurde die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes und dadurch bedingt die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes ausgesetzt. Gleichzeitig mit der Aussetzung der gesetzlichen Dienstpflicht ist der freiwillige Dienst innerhalb des Wehrdienstes zum freiwilligen Wehrdienst fortentwickelt (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011 - vom 28.04.2011, BGBl. I S. 678) und mit dem Bundesfreiwilligendienst ein weiterer Dienst für die Gesellschaft geschaffen worden, in dem sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl engagieren sollen (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG - vom 28.04.2011, BGBl. I S. 687). Hierdurch ergeben sich folgende neue Auswirkungen auf die Berufsmäßigkeit kurzfristig ausgeübter Beschäftigungen und mithin auf die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit betroffener Arbeitnehmer:
Kurzfristige Beschäftigungen im Zusammenhang mit dem Bundesfreiwilligendienst
Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den Teilnehmern an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) gleichgestellt (§ 13 Abs. 2 BFDG). Diese Gleichstellung schließt auch die Beurteilung zur Geringfügigkeit einer im Zusammenhang mit dem Freiwilligendienst ausgeübten geringfügigen Beschäftigung ein. Das bedeutet, dass kurzfristige Beschäftigungen zwischen Ende der Schulausbildung und Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst als berufsmäßig anzusehen sind, selbst wenn nach dem Dienst ein Studium beabsichtigt ist. Bei einer neben dem Bundesfreiwilligendienst ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung wird dagegen angenommen, dass sie für die in Betracht kommende Person von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Berufsmäßigkeit liegt in diesem Fall daher nicht vor, weil der Bundesfreiwilligendienst quasi als (Haupt-)Beschäftigung angesehen wird.
Kurzfristige Beschäftigungen im Zusammenhang mit dem freiwilligen Wehrdienst
Die vorstehenden Ausführungen zur Berufsmäßigkeit einer im Zusammenhang mit dem Bundesfreiwilligendienst ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung gelten gleichermaßen für den freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG). Der neue freiwillige Wehrdienst ab 01.07.2011 hat in Bezug auf den Beschäftigungscharakter und die wirtschaftliche Bedeutung für die betreffende Person eine andere Qualität als die Wehrpflicht, die als Pflichtdienst kein Beschäftigungsverhältnis begründete. Der im Status eines freiwillig Wehrdienstleistenden ausgeübte Dienst stellt sich dem Grunde nach als Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar, welches allerdings aufgr...