hier: Änderung des § 45 SGB V durch das "Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (4. Bevölkerungsschutzgesetz)"
Sachstand:
Versicherte haben gemäß § 45 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. . . Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V besteht der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage je Versicherten, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist der Anspruch für Versicherte auf 25 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte auf 50 Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt.
Durch das "GWB-Digitalisierungsgesetz" vom 18.1.2021 (BGBl. I, S. 2) wurde rückwirkend zum 5.1.2021 der § 45 SGB V um einen neuen Absatz 2a ergänzt, wodurch der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes abweichend von § 45 Abs. 2 SGB V für das Kalenderjahr 2021 für jedes Kind auf bis zu 20 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte auf bis zu 40 Arbeitstage angehoben wurde. Der Anspruch ist für Versicherte mit mehreren Kindern auf längstens 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte auf längstens 90 Arbeitstage begrenzt. Daneben besteht nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für das Kalenderjahr 2021 auch dann, wenn die Betreuung des Kindes erforderlich wird, weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde
- Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit [korr.] Behinderungen vorübergehend geschlossen werden oder
- deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird oder
- Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
- die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben . . . oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
- das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.
Die Regelung wird zum 1.1.2022 wieder aufgehoben.
Anlässlich der Änderungen des § 45 SGB V durch das "GWB-Digitalisierungsgesetz" haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene bereits im Rahmen der Sondersitzung der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 15.2.2021 [BE v. 15.02.2021] über den Umgang mit Anträgen auf Übertragung von Anspruchstagen für das Kalenderjahr 2021 beraten, insbesondere für zurückliegende Fälle im Kalenderjahr 2021 oder für zum Zeitpunkt der Verkündung des "GWB-Digitalisierungsgesetzes" laufende Fälle.
Durch das "4. Bevölkerungsschutzgesetz" vom 22.4.2021 (BGBl. I, S. 802) wurde mit einer Änderung des § 45 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB V der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für das Jahr 2021 nochmals zeitlich begrenzt ausgeweitet. Danach besteht der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes im Jahr 2021 für jedes Kind je Elternteil längstens für 30 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch für Versicherte begrenzt auf höchstens 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte auf höchstens 130 Arbeitstage. Die Regelung ist mit Wirkung vom 5.1.2021 rückwirkend in Kraft getreten. Bereits durch das "GWB-Digitalisierungsgesetz" ist eine Aufhebung des § 45 Abs. 2a SGB V zum 1.1.2022 geregelt.
Um eine einheitliche Umsetzung der geplanten gesetzlichen Änderung zu gewährleisten, war es angezeigt, im Kreise der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht folgende Punkte zu beraten:
1. Rückwirkende Gewährung des verlängerten Anspruchs
Die gesetzliche Regelung, wonach der Zeitraum des Anspruchs auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für das Ka-lenderjahr 2021 nochmals zeitlich ausgedehnt wird, ist rückwirkend zum 5.1.2021 in Kraft getreten. Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob die verlängerte Anspruchsdauer nur bei einer Erkrankung oder einer pandemiebedingten Betreuung des Kindes ab dem Tag des Inkrafttretens des "4. Bevölkerungsschutzgesetzes" oder bereits für entsprechende Zeiträume vor Inkrafttreten des Gesetzes zu gewähren ist.
2. Umgang mit Anträgen auf Übertragung von Anspruchstagen
Sind im Falle einer Erkrankung des Kindes beide Elternteile berufstätig und kommt sonst niemand als für die Pflege geeignete Person in Betracht, können grundsätzlich die Eltern entscheiden, wer von ihnen die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes übernimmt (vgl. BAG, Urteil vom 20.6.1979, 5 AZR 361/78). Infolgedessen wünschen Versicherte gelegentlich, ihren An-spruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V auf den jeweils anderen Elternteil des Kindes zu übertragen. Damit wird der Leistungsanspruch für beide Elternteile auf einen Versicherten konzentriert. Im Abschnitt 5.3.5 "Übertragung des Anspruchs" des GR v. 6.12.2017-III i.d.F. v. 18.6.2019 zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum [korr.] Verletzengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 A...