Mit dem "Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung" vom 17.7.2023 (BGBl. I NR. 191 vom 20.7.2023) wurden Maßnahmen getroffen, um durch Strukturwandel bedingte Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Eine der Maßnahmen ist das zum 1.4.2024 eingeführte Qualifizierungsgeld für betriebliche Weiterbildung nach §§ 82a ff. SGB III. Qualifizierungsgeld wird Beschäftigten unter den in § 82a SGB III genannten Voraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung für die Dauer der Maßnahme gewährt.
Während des Bezugs von Qualifizierungsgeld besteht für die Beschäftigten das Versicherungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fort (§ 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 24 Abs. 3 SGB III). Als Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wird für die Bezieher von Qualifizierungsgeld neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 SGB III zugrunde gelegt (§ 232a Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 163 Abs. 6 SGB VI). Die Beiträge aus dem fiktiven Arbeitsentgelt sind vom Arbeitgeber allein zu tragen (§ 249 Abs. 2 SGB V, § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI). In der Arbeitslosenversicherung ist ein fiktives Entgelt nicht anzusetzen, sodass es für die Beitragsberechnung nach dem Recht der Arbeitsförderung unberücksichtigt bleibt.
Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind bei Bezug von Qualifizierungsgeld damit grundsätzlich mit denen bei Bezug von Kurzarbeitergeld identisch. In einigen Punkten unterscheidet sich die leistungsrechtliche Ausgestaltung des Qualifizierungsgeldes allerdings von der des Kurzarbeitergeldes. So wird die Höhe des Qualifizierungsgeldes einmalig auf Basis eines vor Anspruchsbeginn abgerechneten Referenzzeitraums (§ 82b Abs. 1 Satz 3 SGB III) festgelegt mit der Folge, dass im Laufe der Maßnahme ggf. eintretende Veränderungen (z.B. Tarifgehaltserhöhung oder Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen) sich nicht auf die Höhe des Qualifizierungsgeldes auswirken. Auch der tatsächliche weiterbildungsbedingte Arbeitsausfall im einzelnen Monat hat keinen Einfluss auf die Höhe des Qualifizierungsgeldes, das demzufolge für die gesamte Dauer der Maßnahme in gleichbleibender Höhe ausgezahlt wird. Infolgedessen bleibt auch das auf der Grundlage der Differenz von Soll- und Istentgelt im Referenzeitraum ermittelte fiktive Arbeitsentgelt in Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrags für die Dauer des Bezugs von Qualifizierungsgeld grundsätzlich konstant.
Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden für bestimmte Fallkonstellationen die versicherungs- und/oder beitragsrechtlichen Auswirkungen aufgezeigt:
Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage bei leistungsrechtlicher Kürzung des monatlichen Qualifizierungsgeldes, das nicht durchgehend während des gesamten Kalendermonats gezahlt wird, z.B. wegen der Inanspruchnahme von Urlaubstagen, der Beendigung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während der Weiterbildungsmaßnahme
Ein Anspruch auf Bezug von Qualifizierungsgeld und eine darauf basierende Versicherungs- und Beitragspflicht bestehen lediglich an den Tagen, an denen die Voraussetzungen für den Bezug von Qualifizierungsgeld tatsächlich erfüllt sind. Die Zeiten ohne Anspruch auf Qualifizierungsgeld führen leistungsrechtlich zu einer Kürzung des auszuzahlenden Qualifizierungsgeldes sowie beitragsrechtlich zu einer entsprechenden Minderung der monatlichen Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Wird das Qualifizierungsgeld für keinen vollen Kalendermonat gewährt, sind zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage des Teilmonats das Sollentgelt und Istentgelt des Referenzzeitraums jeweils durch 30 Tage zu dividieren und anschließend mit der Anzahl der Tage des betreffenden Kalendermonats mit Bezug von Qualifizierungsgeld zu multiplizieren. Das fiktive Arbeitsentgelt ergibt sich aus 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem zuvor ermittelten anteiligen Sollentgelt und anteiligen Istentgelt.
Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage bei leistungsrechtlicher Kürzung des monatlichen Qualifizierungsgeldes aufgrund von anrechenbarem Einkommen aus einer Nebentätigkeit
Das während der Weiterbildungsmaßnahme in einer Nebentätigkeit erzielte Einkommen mindert das auszuzahlende Qualifizierungsgeld, wenn es einen festgelegten Freibetrag übersteigt (§ 82c Abs. 1 SGB III). Das Sollentgelt und das Istentgelt des Referenzzeitraums bleiben jedoch unverändert mit der Folge, dass das fiktive Arbeitsentgelt als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung im Entgeltabrechnungszeitraum nicht gekürzt wird, unabhängig von der Höhe des erzielten Nebeneinkommens.
Gleiches gilt im Übrigen in Fällen, in...