TOP 1 Änderung der Arbeitsentgeltverordnung sowie der Sachbezugsverordnung zum 1.1.1990
hier: Auslegung von Zweifelsfragen
Mit der Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung und der Sachbezugsverordnung 1989 vom 12.12.1989 (BGBl. I S. 2177) ist den Änderungen durch das Steuerreformgesetz 1990 in der Sozialversicherung Rechnung getragen worden. Dabei wird an dem Grundsatz der Parallelität des Arbeitsbegriffs im Lohnsteuerrecht und des Arbeitsentgeltbegriffs im Sozialversicherungsrecht festgehalten. Nach wie vor kann also – abgesehen von bestimmten pauschal besteuerten Bezügen – davon ausgegangen werden, daß einerseits die zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehörenden Bezüge Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und andererseits lohnsteuerfreie Bezüge nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zuzurechnen sind.
In der Praxis ist eine Reihe von Fragen zur Anwendung und Auslegung der neuen Regelungen der Arbeitsentgeltverordnung und der Sachbezugsverordnung 1990 aufgetreten. Hierüber haben die Besprechungsteilnehmer beraten. Die Ergebnisse sind nachfolgend zusammengefaßt:
1. Belegschaftsrabatte
1. a) Begriff
Durch das Steuerreformgesetz 1990 ist die lohnsteuerrechtliche Behandlung der sogenannten Belegschaftsrabatte – das sind Vorteile, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch kostenlose oder verbilligte Überlassung von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gewährt – neu geregelt worden. Erfaßt werden von dieser Neuregelung allerdings nur solche Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG); hierzu gehört z.B. der geldwerte Vorteil durch Freitrunk und Haustrunk im Brauereigewerbe. Auf Waren, die der Arbeitgeber überwiegend für seine Arbeitnehmer herstellt (z.B. Kantinenmahlzeiten) oder überwiegend an seine Arbeitnehmer vertreibt, sowie auf Dienstleistungen, die der Arbeitgeber überwiegend für seine Arbeitnehmer erbringt, findet § 8 Abs. 3 EStG keine Anwendung. Darüber hinaus gilt die Regelung des § 8 Abs. 3 EStG nicht für Waren, die von Dritten (z.B. auch von konzernverbundenen Unternehmen) hergestellt oder vertrieben werden, sowie für Betriebs- und Hilfsstoffe, die nicht an fremde Dritte abgegeben werden (z.B. Benzin aus der betriebseigenen Zapfsäule, wenn der Arbeitgeber keine Tankstelle betreibt; Verkauf eines Gebrauchtwagens, der bislang im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzt war).
Ansonsten gehören zu den Waren im obengenannten Sinne alle Wirtschaftgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen behandelt werden, also auch elektrischer Strom. Gas, Wasser und Wärme. Zu den Dienstleistungen rechnen alle personellen Leistungen, die üblicherweise gegen Arbeitsentgelt erbracht werden, also auch Beförderungsleistungen, Betreuung, Werbung, Datenverarbeitung, Kontenführung und Versicherungsschutz sowie Reiseveranstaltungen, die über reine Vermietungsleistungen hinausgehen. Keine Dienstleistungen sind hingegen die leih- oder mietweise Überlassung von Grundstücken, Wohnungen, möblierten Zimmern oder von Kraftfahrzeugen, Maschinen und anderen beweglichen Sachen sowie die Gewährung von Darlehen.
1. b) Individuelle Besteuerung
Als Wert der hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gelten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 EStG die um 4 v. H. verminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern anbietet. Im Einzelhandel sind dies die Preise, mit denen die Waren ausgezeichnet werden. Tritt der Arbeitgeber mit Letztverbrauchern außerhalb des Arbeitnehmerbereichs nicht in Geschäftsbeziehungen, so sind die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der dem Abgabeort des Arbeitgebers nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern anbietet. Im übrigen ist für die Preisfeststellung grundsätzlich jeweils der Kalendertag maßgebend, an dem die Ware oder Dienstleistung an den Arbeitnehmer abgegeben wird.
Die Differenz zwischen dem um 4 v. H. verminderten Endpreis und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelt ist der dem Arbeitnehmer zufließende geldwerte Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil bleibt nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG allerdings lohnsteuerfrei, soweit er aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis insgesamt 2400 DM (Rabatt-Freibetrag) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und damit Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung liegt also nur insoweit vor, als der geldwerte Vorteil den Rabatt-Freibetrag von 2400 DM übersteigt.
Beispiel:
Pkw-Endpreis |
40 000 DM |
abzüglich 4 v. H. |
1600 DM |
geminderter Endpreis |
38400 DM |
abzüglich Pkw-Preis für Werksangehörige |
32 000 DM |
geldwerter Vorteil |
6 400 DM |
abzüglich Rabattfreibetrag |
2400 DM |
lohnsteuer- und beitragspflichtig |
4000 DM |
1. c) Pauschalbesteuerung
Sofern der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil von Waren und Dienstleistungen, die er nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt, als sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal versteuert (die Pauschalierung der Lohnsteuer ist nach § 40 Abs. 1 Satz 4 EStG ausgeschlossen, so...