Rufen wir uns dazu folgende Rspr.-Grundsätze in Erinnerung: Der Steuer unterliegt als Schenkung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes, auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als die Unentgeltlichkeit ausschließende und damit die Entgeltlichkeit begründende rechtliche Abhängigkeiten Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrags als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entspr. Rechtszwecks in Betracht.
Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes einer freigebigen Zuwendung bedarf es des Bewusstseins des Zuwendenden, die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck zu erbringen. Der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entfällt, wenn der Zuwendende seine Leistung – wenn auch irrtümlich – als entgeltlich ansieht. Für die zutreffende Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit genügt es jedoch, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt laienhaft zutreffend erfasst (vgl. FG München v. 2.5.2018 – 4 K 3181/16, EFG 2018, 796 Rz. 10 und 11, dazu ErbStB 2020, 67 [Kirschstein]).
Sog. unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen sind nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen, weil sie – wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters – nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung keine Schenkungen i.S.d. §§ 516 ff. BGB darstellen. Es gelten insoweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH v. 2.3.1994 – II R 59/92, BStBl. II 1994, 366).
Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt einen Geldbetrag, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Teilverzicht stellt keine die bereicherungsmindernde Gegenleistung dar (BFH v. 17.10.2007 – II R 53/05, BStBl. II 2008, 256 = ErbStB 2008, 102 [Kirschstein]). Die seinerzeitige Entscheidung ist m.E. zu Recht auf Kritik gestoßen, da sie wichtige zivilrechtliche Aspekte, insb. das Gebot der Kompensation als Wirksamkeitsvoraussetzung bei Eheverträgen unberücksichtigt lässt (vgl. Münch, DStR 2008, 26; Münch, FPR 2012, 302).