Gehören zum Vermögen der Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sind Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zur Kapitalgesellschaft nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG).

Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen

In der Zeile 151 ist der Name des verbundenen Unternehmens (Schuldner) und in der Zeile 152 dessen Steuernummer zu erfassen.

In die Zeile 153 ist der Name des übertragenen Unternehmens, das Gegenstand des Erwerbs ist einzutragen. Dies ist die oberste Feststellungsebene.

In Zeile 154 ist die Höhe der Beteiligung des übertragenen Unternehmens lt. Zeile 153 am verbundenen Unternehmen lt. Zeile 151 zu erfassen.

In Zeile 155 ist die Höhe der Beteiligung des übertragenen Unternehmens lt. Zeile 153 am zu bewertenden Unternehmen lt. Zeile 3 einzutragen.

In die Zeile 156 gehört der gemeine Wert der Forderung dam Bewertungsstichtag.

Dagegen ist der nicht anzusetzende Teil der Forderung in der Zeile 157 zu erfassen. Die Berechnung ist auf einem gesonderten Blatt vorzunehmen.

Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen

In der Zeile 160 ist der Name des verbundenen Unternehmens und in der Zeile 161 dessen Steuernummer zu erfassen.

In die Zeile 162 ist der Name des übertragenen Unternehmens, das Gegenstand des Erwerbs ist einzutragen. Dies ist die oberste Feststellungsebene.

In Zeile 163 ist die Höhe der Beteiligung des übertragenen Unternehmens lt. Zeile 162 am verbundenen Unternehmen lt. Zeile 160 zu erfassen.

In Zeile 164 ist die Höhe der Beteiligung des übertragenen Unternehmens lt. Zeile 162 am zu bewertenden Unternehmen lt. Zeile 3 einzutragen.

In die Zeile 165 gehört der gemeine Wert der Forderung am Bewertungsstichtag.

Dagegen ist der nicht anzusetzende Teil der Forderung in der Zeile 166 zu erfassen. Die Berechnung ist auf einem gesonderten Blatt vorzunehmen.

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