In der Zeile 44 ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft aus Zeile 42 zu übernehmen.
In die Zeile 45 ist das Nennkapital (entweder Grundkapital bei der Aktiengesellschaft oder Stammkapital bei der GmbH) der Kapitalgesellschaft einzutragen. Anzugeben ist in Zeile 46, wieviel vom Nennkapital eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und Gewinn nach dem eingezahlten Nennkapital, ist dies in Zeile 47 anzukreuzen.
In Zeile 48 sind die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft (Grundkapital oder Stammkapital) anzugeben. Eigene Anteile mindern das Nennkapital um ihren Nennwert.
Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen des (bisherigen) Gesellschafters sind in der Zeile 49 zu machen.
In Zeile 51 ist der Anteil der erworbenen Beteiligung in Prozent einzutragen sowie als EUR-Betrag der Anteil am Nennkapital, der auf den Erwerber übertragen wird. Ferner ist auch anzugeben, wieviel davon eingezahlt wurden.
In den Zeilen 52 bis 56 sind Angaben zum gemeinen Wert des erworbenen Anteils an der Kapitalgesellschaft des Erwerbers zu machen.
Die Zeile 51 fordert Angaben zum Anteil der erworbenen Beteiligung in Prozent sowie in Euro am gesamten Nennkapital.
In Zeile 52 ist der Betrag einzutragen, der sich aus folgender Formel ergibt:
Gemeiner Wert des Betriebsvermögens (Zeile 44) x |
Anteil am Nennkapital (Zeile 51 in EUR) |
|
Nennkapital lt. Zeile 45 (ggf. minus Zeile 48) |
In Zeile 53 sind gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen zu berücksichtigen, die eine von Zeile 44 bis 52 abweichende Aufteilung zur Folge haben. Der Wert des Anteils ist in der Zeile 53 einzutragen.
Hierbei ist die gesellschaftsrechtliche Vereinbarung beizufügen und die Wertermittlung ist auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.
In der Zeile 54 ist der Wert aus Zeile 52 oder 53 einzutragen, mindestens aber 0 EUR.
In Zeile 55 ist ggf. ein Paketzuschlag einzutragen. Er ist vorzunehmen, wenn der gemeine Wert der zu bewertenden Anteile höher ist als der Wert, der den Beteiligungscharakter der zu bewertenden Anteile nicht berücksichtigt. Der Paketzuschlag kommt bei der Ermittlung des gemeinen Werts durch Ableitung aus Verkäufen in Betracht. Er ist vorzunehmen, wenn ein Gesellschafter mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen oder mehrere Erwerber überträgt. Als Paketzuschlag kann – je nach Umfang der zu bewertenden Beteiligung – im Allgemeinen ein Zuschlag von bis zu 25 % in Betracht kommen, im Einzelfall auch darüber.
In der Zeile 56 ergibt sich der bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer als Bemessungsgrundlage anzusetzende gemeine Wert der erworbenen Beteiligung.