In den Zeilen 143 bis 150 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens im erworbenen Sonderbetriebsvermögen– aber ohne Finanzmittel – zu machen.
Spaltenhinweis (immer bezogen auf Verwaltungsvermögen ohne Finanzmittel).
Spalte 1: Wert des Verwaltungsvermögens; aber nur Sonderbetriebsvermögen
Spalte 2: Junges Verwaltungsvermögen vom Verwaltungsvermögen aus der Spalte 1
Liegen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke oder Grundstücksteile vor, die gemäß §13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen zählen, ist das in Zeile 141 anzukreuzen. Dies ist dann auch auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.
In Zeile 143 sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einzutragen. Es ist dabei unerheblich, ob die Nutzungsüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. In einer gesonderten Anlage ist zu erläutern, welche Grundstücke im Einzelnen dem Verwaltungsvermögen zugerechnet werden. Insbesondere sind darin die Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Ort) und die Steuernummer bzw. das Einheitswert-Aktenzeichen anzugeben.
In der Zeile 144 sind Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote von 25 % und weniger einzutragen.
Poolregelung
Wenn die Mindestbeteiligungsquote von 25 % nicht erreicht wird, zählen die Anteile dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn eine Poolvereinbarung vorliegt und die Summe der Anteile der dieser Poolvereinbarung unterliegenden Gesellschafter mehr als 25 % beträgt. In diesem Fall ist eine Kopie der Poolvereinbarung beim Finanzamt einzureichen.
In einer gesonderten Anlage ist zu erläutern, welche Anteile an Kapitalgesellschaften im Einzelnen zum Verwaltungsvermögen gerechnet werden. Insbesondere ist die Bezeichnung der Kapitalgesellschaft anzugeben, deren Anschrift sowie die Steuernummer und das für die Kapitalgesellschaft zuständige Finanzamt.
Auch Wertpapiere und vergleichbare Forderungen gehören zum Verwaltungsvermögen, diese sind daher in Zeile 145 mit dem gemeinen Wert zu erfassen.
Wertpapiere als Hauptzweck des Unternehmens
Wertpapiere gelten ausnahmsweise nicht als Verwaltungsvermögen, wenn diese dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder Versicherungsunternehmens dienen.
Auf einem gesonderten Blatt ist dabei anzugeben, welche Wertpapiere und vergleichbaren Forderungen im Einzelnen dem Verwaltungsvermögen zugerechnet werden.
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Münzen oder Edelmetalle gehören gleichermaßen zum Verwaltungsvermögen, diese sind daher in Zeile 146 mit dem gemeinen Wert zu erfassen.
Kunst/Münzen/Edelmetalle als Hauptzweck des Unternehmens
Ist der Handel mit Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Münzen oder Edelmetalle oder deren Verarbeitung Hauptzweck des Unternehmens, gilt dies jedoch nicht.
Anteiliges Verwaltungsvermögen aus nachgeordneten Gesellschaften ist in der Zeile 147 zu erfassen.
Die Summe des Verwaltungsvermögens ohne Finanzmittel ergibt sich in der Zeile 148.
In Zeile 149 ist der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens einzutragen, welches innerhalb von zwei Jahren ab dem Bewertungsstichtag in Vermögen, das kein Verwaltungsvermögen ist, investiert wurde (§ 13b Abs. 5 ErbStG). Dieses ergibt sich aus den Zeilen 143 bis 146.
Die Summe des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ohne Finanzmittel ergibt sich in der Zeile 150.