2.9.1 Verwaltungsvermögen (einschließlich Altersversorgungsvermögen, ohne Finanzmittel)
In den Zeilen 60 bis 68 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens einschließlich des Altersversorgungsvermögens jedoch ohne Finanzmittel zu machen.
In der Spalte 1 der Zeilen 61 bis 66 ist die Summe der gemeinen Werte der jeweiligen Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens der Gesellschaft einzutragen.
Hingegen ist in Spalte 2 der Zeilen 61 bis 65 der Wert des jungen Verwaltungsvermögens einzutragen, der in Spalte 1 der jeweiligen Zeile enthalten ist.
Keine Kürzung um Schulden
Die Summe der Werte des Verwaltungsvermögens darf nicht um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden gekürzt werden.
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten gehören grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen (§13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Dies gilt jedoch nicht bei den in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG genannten Ausnahmen. In diesen Fällen ist die Zeile 59 anzukreuzen und auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.
In der Zeile 61 sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einzutragen.
Es ist dabei unerheblich, ob die Nutzungsüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte.
In einer gesonderten Anlage ist zu erläutern, welche Grundstücke im Einzelnen dem Verwaltungsvermögen zugerechnet werden. Insbesondere sind darin die Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Ort) und die Steuernummer bzw. das Einheitswert-Aktenzeichen anzugeben.
In der Zeile 62 sind Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote von 25 % und weniger einzutragen.
In einer gesonderten Anlage ist zu erläutern, welche Anteile an Kapitalgesellschaften im Einzelnen zum Verwaltungsvermögen gerechnet werden. Insbesondere ist die Bezeichnung der Kapitalgesellschaft anzugeben, deren Anschrift sowie die Steuernummer und das für die Kapitalgesellschaft zuständige Finanzamt.
Auch Wertpapiere und vergleichbare Forderungen gehören zum Verwaltungsvermögen, diese sind daher in Zeile 63 mit dem gemeinen Wert zu erfassen. Auf einem gesonderten Blatt ist dabei anzugeben, welche Wertpapiere und vergleichbaren Forderungen im Einzelnen dem Verwaltungsvermögen zugerechnet werden.
Ausnahme bei Kreditinstituten
Eine Ausnahme vom Verwaltungsvermögen ist aber gegeben, wenn diese dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder Versicherungsunternehmens dienen.
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Münzen oder Edelmetalle gehören gleichermaßen zum Verwaltungsvermögen, diese sind daher in Zeile 64 mit dem gemeinen Wert zu erfassen.
Kunsthandel als Geschäftszweck
Ist der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung Hauptzweck des Unternehmens, gilt dies jedoch nicht.
In der Zeile 65 ist das anteilige Verwaltungsvermögen aus nachgeordneten Gesellschaften einzutragen.
Die Summe des Verwaltungsvermögens ohne Finanzmittel ergibt sich in der Zeile 66.
In Zeile 67 ist der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens einzutragen, welches innerhalb von zwei Jahren ab dem Bewertungsstichtag in Vermögen, das kein Verwaltungsvermögen ist, investiert wurde (§ 13b Abs. 5 ErbStG).
Die Summe des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ohne Finanzmittel ergibt sich in der Zeile 68.
2.9.2 Verwaltungsvermögen (nur Finanzmittel und einschließlich Altersversorgungsvermögen)
In den Zeilen 69 bis 80 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens – hier nur Finanzmittel – zu machen.
Erläuterungen
Auf einem gesonderten Blatt sollte hierbei erläutert werden, welche Wirtschaftsgüter den Finanzmitteln zugerechnet wurden und wie der Wert ermittelt wurde.
In die Zeile 71 sind Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen aufzuführen. Anzugeben sind diese mit dem gemeinen Wert.
In Zeile 72 sind der Wert der anteiligen Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen einzutragen. Der Wert ist aus Zeile 157 zu übernehmen.
In Zeile 73 ist der gemeine Wert der Finanzmittel einzutragen, die innerhalb von zwei Jahren ab dem Bewertungsstichtag in Vermögen, das kein Verwaltungsvermögen ist, investiert wurden.
In Zeile 74 sind die anteiligen Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften anzugeben.
In der Zeile 75 ist die Summe der Finanzmittel zu bilden. Diese ist mit mindestens 0 EUR einzutragen.
Junges Verwaltungsvermögen ergibt sich bei Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen aus dem positiven Saldo der innerhalb der letzten zwei Jahre von Gesellschafter eingelegten und entnommenen Finanzmittel.
In der Zeile 76 sind die Einlagen der Finanzmittel und in der Zeile 77 die Entnahmen (Ausschüttungen) der Finanzmittel einzutragen.
2.9.3 Junge Finanzmittel
In die Zeile 78 kommen die jungen Finanzmittel ohne junge Finanzmittel nachgeordneter Gesellschaften, d. h. Zeile 76 ./. Zeile 77)
Anteilige junge Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften sind in Zeile 79 einzutragen.
In Zeile 80 ergeben sich die jungen Finanzmittel aus der Summe der Zeile 78 + Zeile 79, jedoch mindestens 0 EUR, aber maximal Zeile 75.
2.9.4 Altersversorgungsverpflichtungen
Betriebliche Altersversorgungs...