Rechtsgrundlage für die Bewertung der Anteile an Kapitalgesellschaften ist der § 11 Abs. 2 BewG ergänzt durch die Richtlinien bzw. Hinweise in R B 11.1 ErbStR 2019 bis R B 11.6 ErbStR 2019 und in H B 11.1 ErbStH 2019 bis H B 11.4 ErbStH 2019. Für das vereinfachte Ertragswertverfahren bilden die §§ 199 bis 203 BewG die rechtliche Grundlage (R B 199.1 ErbStR 2019 bis R B 203 ErbStR 2019 und H B 201 ErbStH 2019 bis H B 203 ErbStH 2019). Die Steuerbefreiungsvorschriften enthalten die § 13a, 13b ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG und § 28a ErbStG.
Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften finden sich in R E 13a 1 ErbStR 2019, R E 13b ErbStR 2019, R E 13c ErbStR 2019, R E 19a ErbStR 2019, R E 28 ErbStR 2019 und R E 28a ErbStR 2019.
Darüber hinaus sind auch zu beachten (Auswahl):
a) Verwaltungsanweisungen
- Gleichlautende Ländererlasse vom 13.9.2021: Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 28.12.2020.
- Gleichlautende Ländererlasse vom 13.12.2021: Anwendung von Vorschriften des ErbStG nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union.
- Gleichlautende Ländererlasse vom 9.9.2022: Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden sowie von Ansprüchen/Lasten bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach dem 31.12.2009 für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
- Gleichlautende Ländererlasse vom 26.9.2022: Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG und Feststellungen nach § 13 a Abs. 4 ErbStG, § 13a Abs. 9 a ErbStG und § 13 b Abs. 10 ErbStG in Vermächtnisfällen.
- Gleichlautende Ländererlasse vom 5.10.2022: Anwendungsfragen zum KöMoG, Auswirkungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilsbewertung.
- Bayerische Landesamt für Steuern Bayern, Schreiben vom 8.12.2022: Leitfaden für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG sowie nach § 13 a Abs. 4, § 13 Abs. 9 a ErbStG und § 13 b Abs. 10 ErbStG.
- Gleichlautende Ländererlasse vom 22.12.2023: Anwendung der die Optionsverschonung betreffenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgrund des BFH-Urteils v. 26.7.2022, II R 25/20.
- Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 7.3.2024: Bewertung des Unternehmens im vereinfachten Ertragswertverfahren bei auseinanderfallenden Schenkungsstichtagen.
b) Rechtsprechung
- BFH, Urteil vom 26.7.2022: Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen.
Hinzuweisen ist hier auch auf die anhängige Verfassungsbeschwerde bzw. Verfahren beim Bundesverfassungsgericht:
- Az. beim BVerfG: 1 BvR 804/22: Die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2016 (ErbStG 2016) und § 203 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
- Az. beim BVerfG: 1 BvF 1/23: Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes v. 16.7.2021 (BGBl I S. 2947) geändert worden ist, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
c) Gesetzesänderungen
Ergänzend soll hier hingewiesen werden auf die Gesetzesänderung des § 2 ErbStG durch das Wachstumschancengesetz sowie die Neueinfügung des § 2a ErbStG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz.