Der Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben ist gesondert festzustellen. Das gleiche gilt für den Wert des Betriebsvermögens bei freiberuflich Tätigen.
Dagegen unterliegt ausländisches Vermögen nicht der gesonderten Feststellung. Die Zuständigkeit verbleibt beim jeweiligen Erbschaftsteuerfinanzamt.
Eine gesonderte Feststellung wird regelmäßig dann durchgeführt, wenn diese von Bedeutung ist. Eine Entscheidung über eine Bedeutung trifft das die Feststellung anfordernde Finanzamt.
Bei einem Fall von geringer Bedeutung kann auf die Feststellung verzichtet werden. Dabei liegt ein Fall von geringer Bedeutung insbesondere dann vor, wenn der Verwaltungsaufwand der Beteiligten außer Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung steht und der festzustellende Wert unbestritten ist.
Weiterhin gilt Folgendes:
- Gehört zum Erwerb eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG von bis zu 1 % (gezeichneter Anteil bzw. Einlagewert maximal 100 000 EUR), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte für das Vermögen der Gesellschaft/Gemeinschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BewG verzichtet werden.
- Gehört zum Erwerb eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Gesellschaft von bis zu 1 % (Einlage maximal 100.000 EUR), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte für das Vermögen der Gesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG verzichtet werden.
- Gehören zum Erwerb nicht börsennotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft von bis zu 1 % (Anteil am Nenn/Stammkapital max. 100.000 EUR), kann auf die Feststellung des Bedarfswerts für die Anteile nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG verzichtet werden.
Schätzung
Der Wert ist jeweils im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Örtlich zuständig ist das Finanzamt:
- in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs oder
- bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird
- bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Für die Grundbesitzbewertung eines Betriebsgrundstücks ist zuständig das Finanzamt, in dessen Bezirk das Betriebsgrundstück liegt.
Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Hierbei hat der Erklärungspflichtige die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Jedoch kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Hierzu muss ein Antrag gestellt werden. In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
Der Feststellungsbescheid ist vom Finanzamt allen Beteiligten bekannt zu geben. Bei einer Erbengemeinschaft ist der Bescheid dem von der Erbengemeinschaft benannten Vertreter bekannt zu geben.
Der Feststellungsbescheid kann mit Hilfe des Einspruchs angegriffen werden. Nicht möglich es aber gegen die nachrichtlichen Angaben vorzugehen, da diese nicht zum festzustellenden Teil gehört.
Falsche Tatsachen in den nachrichtlichen Angaben
Gegebenenfalls (wenn die nachrichtlichen Angaben nicht den Tatsachen entsprechen) muss dann gegen den Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerbescheid vorgegangen werden, in dem die nachrichtlichen Angaben einfließen und somit zu falschen Schlüssen führen.