Der Abschnitt A fragt allgemeine Angaben zum Betriebsvermögen ab.
In den Zeilen 3 bis 5 ist das Unternehmen, das zu bewerten ist, mit der Firma und der Anschrift aufzuführen. In Zeile 6 sind das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer des jeweiligen Unternehmens einzutragen.
Angaben zum bisherigen Betriebsinhaber sind in den Zeilen 7 bis 12 zu machen.
In den Zeilen 9 bis 11 ist der bisherige Betriebsinhaber mit seinem Namen und seiner Anschrift aufzuführen.
In Zeile 12 sind das Finanzamt und die Steuernummer, das Aktenzeichen bzw. die Steuer-Identifikationsnummer des bisherigen Betriebsinhabers einzutragen.
Angaben zum Erwerber bzw. Beteiligten am Feststellungsverfahren sind in den Zeilen 13 bis 18 zu machen.
In der Zeile 14 ist der Umfang der Beteiligung in Prozent einzutragen, in dessen Höhe das Einzelunternehmen erworben wurde.
Ist das gesamte Unternehmen erworben worden, dann ist hier 100 % anzugeben. Bei einer Erbengemeinschaft ist der Umfang der Beteiligung einzugeben, der auf die Erbengemeinschaft insgesamt übergegangen ist – nicht aber der Anteil der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft.
In den Zeilen 15 bis 17 ist der Erwerber bzw. die Erbengemeinschaft mit dem Namen und der Anschrift zu erfassen, in Zeile 18 das Finanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. die Steuer- Identifikationsnummer des Erwerbers.
Soll die Basiswertregelung (§ 151 Abs. 3 BewG) angewendet werden, so ist dies in Zeile 20 anzukreuzen. Ferner sind die Einzelheiten dazu auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.
Bei mehrmaligem Erwerb von Betriebsvermögen innerhalb eines Jahres hat das Betriebsfinanzamt der Wertermittlung einen bereits festgestellten Bedarfswert (sog. Basiswert) zu Grunde zu legen. Das gilt aber nur, wenn innerhalb dieses Jahres keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.
Der Basiswert ist der für den ersten Erwerbsfall auf den jeweiligen Bewertungsstichtag ermittelte Bedarfswert. Dieser Basiswert gilt ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von einem Jahr. Nach Ablauf der Jahresfrist ist für den jeweils nächsten Erwerbsfall eine Bewertung nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag durchzuführen und damit zugleich ein neuer Basiswert zu ermitteln.
Mehrmaliger Erwerb eines Einzelunternehmens innerhalb eines Jahres
Am 15.1.2024 hat A sein Einzelunternehmen dem B geschenkt. Das Betriebsfinanzamt stellt den Bedarfswert in Höhe von 250.000 EUR fest. Acht Monate später verstirbt B und das Unternehmen geht auf dessen Erben über. Wesentliche Wertänderungen sind zwischenzeitlich nicht eingetreten.
Lösung
Beim folgenden Erwerb ist kein neuer Bedarfswert zu ermitteln und festzustellen. Vielmehr gilt der bisherige weiterhin. Hierdurch verlängert sich aber nicht die bisherige Jahresfrist.
Vom Basiswert abweichende Feststellung
Für den Erklärungspflichtigen besteht aber auch die Möglichkeit, eine von dem Basiswert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen im Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung mit den dafür erforderlichen stichtagsbezogenen Daten zu beantragen.
Die Zeile 22 ist für sonstige Angaben vorgesehen.