Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen zur Feststellungserklärung (BBW 50.1) auf den Bewertungsstichtag. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. .
Rechtsgrundlage für die Bewertung von Unternehmensvermögen ist der § 11 Abs. 2 BewG ergänzt durch die Richtlinien bzw. Hinweise in R B 11.1 ErbStR 2019 bis R B 11.6 ErbStR 2019 und in H B 11.1 ErbStH 2019 bis H B 11.4 ErbStH 2019. Für das vereinfachte Ertragswertverfahren bilden die §§ 199 bis 203 BewG die rechtliche Grundlage (R B 199.1 ErbStR 2019 bis R B 203 ErbStR 2019 und H B 201 ErbStH 2019 bis H B 203 ErbStH 2019). Die Steuerbefreiungsvorschriften enthalten die § 13a ErbStG, § 13b ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG, § 28 ErbStG und § 28a ErbStG. Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften finden sich in R E 13a ErbStR 2019, R E 13b ErbStR 2019, R E 13c ErbStR 2019, R E 19a ErbStR 2019, R E 28 ErbStR 2019 und R E 28a ErbStR 2019 sowie H E 13a ErbStH 2019, H E 13b ErbStH 2019, H E 13c ErbStH 2019, H E 19a ErbStH 2019, H E 28 ErbStH 2019 und H E 28a ErbStH 2019.
Darüber hinaus sind auch zu beachten (Auswahl):
a) Verwaltungsanweisungen
- Gleichlautende Ländererlasse vom 13.9.2021: Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 28.12.2020.[1]
- Gleichlautende Ländererlasse vom 13.12.2021: Anwendung von Vorschriften des ErbStG nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union.[2]
- Gleichlautende Ländererlasse vom 9.9.2022: Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden sowie von Ansprüchen/Lasten bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach dem 31.12.2009 für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer.[3]
- Gleichlautende Ländererlasse vom 26.9.2022: Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG und Feststellungen nach § 13 a Abs. 4 ErbStG, § 13a Abs. 9 a ErbStG und § 13 b Abs. 10 ErbStG in Vermächtnisfällen.[4]
- Gleichlautende Ländererlasse vom 5.10.2022:[5] Anwendungsfragen zum KöMoG, Auswirkungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilsbewertung.
- Bayerisches Landesamt für Steuern, Schreiben vom 8.12.2022: Leitfaden für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG sowie nach § 13 a Abs. 4, § 13 Abs. 9 a ErbStG und § 13 b Abs. 10 ErbStG.[6]
- Gleichlautende Ländererlasse vom 22.12.2023: Anwendung der die Optionsverschonung betreffenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgrund des BFH-Urteils v. 26.7.2022, II R 25/20.[7]
- Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 7.3.2024: Bewertung des Unternehmens im vereinfachten Ertragswertverfahren bei auseinanderfallenden Schenkungsstichtagen[8]
b) Rechtsprechung
- BFH, Urteil v. 26.7.2022: Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen.[9]
- BFH, Urteil v. 1.2.2023: Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b ErbStG.[10]
- BFH, Urteil v. 13.9.2023: Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen[11]
- BFH, Urteil v. 28.2.2024, II R 27/21: Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen.[12]
Hinzuweisen ist hier auch auf die anhängige Verfassungsbeschwerde bzw. Verfahren beim Bundesverfassungsgericht:
- Az. beim BVerfG: 1 BvR 804/22: Die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gem. §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2016 (ErbStG 2016) und § 203 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
- Az. beim BVerfG: 1 BvF 1/23: Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl I S. 2947) geändert worden ist, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
Ergänzend soll hier hingewiesen werden auf die Gesetzesänderung des § 2 ErbStG durch das Wachstumschancengesetz.[13] sowie die Neueinfügung des § 2a ErbStG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz.[14]
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