Konnte der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.
Die Zeilen 33 bis 39 fordern Angaben ab, wenn der gemeine Wert nicht mithilfe des vereinfachten Ertragswertverfahrens, sondern durch ein Gutachten nachgewiesen werden soll. Dazu ist aber ein methodisch nicht von der Finanzverwaltung zu beanstandendes Gutachten vorzulegen.
Wurde der Gutachtenwert durch ein Ertragswertverfahren ermittelt, so ist dies in Zeile 33 anzugeben. Hierbei sind verschiedene Verfahren möglich. Ob die Bewertung ertragswert- oder zahlungsstromorientiert erfolgt, ist ohne Bedeutung.
Wird der Wert durch eine andere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode ermittelt, ist dies in Zeile 34 anzugeben. Eine übliche Bewertungsmethode ist z. B. das Multiplikatorenverfahren. Anhaltspunkte dafür, dass ein Erwerber neben den ertragswert- oder zahlungsstromorientierten Verfahren bei der Bemessung des Kaufpreises eine andere übliche Methode zu Grunde legen würde, können sich insbesondere aus branchenspezifischen Verlautbarungen ergeben, wie beispielsweise den Veröffentlichungen der Kammern bei Kammerberufen.
Sofern zum Bewertungsstichtag feststeht, dass sich die Berechnungsgrößen des Verfahrens durch bekannte objektive Umstände (wie z. B. Tod des Unternehmers) nachhaltig verändern, muss dies bei der Ermittlung entsprechend berücksichtigt werden.
In Zeile 35 ist anzukreuzen, ob ein Gutachten der Feststellungserklärung beigefügt wurde. Ist dies der Fall, so sind in den Zeilen 36 und 37 Name und Anschrift des Gutachters zu nennen.
In Zeile 38 ist der Wert des Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebs einzutragen, der sich aus dem Gutachten mit der Wertermittlung nach einem Ertragswertverfahren oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ergibt. Es ist der volle gemeine Wert des gesamten Betriebsvermögens des Einzelunternehmens anzugeben. Entsprechendes gilt für Freiberufler.
Wurde der Wert des Anteils an einer Personengesellschaft auf der Grundlage eines Gutachtens nach einem Ertragswertverfahren oder in einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt, ist in Zeile 39 der gemeine Wert des gesamten Betriebsvermögens der Personengesellschaft jedoch ohne das Sonderbetriebsvermögen einzutragen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Anteil auf mehrere Erwerber übergeht.
Entsprechend ist der gemeine Wert des gesamten Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft in Zeile 39 einzutragen, wenn er auf der Grundlage eines Gutachtens nach einem Ertragswertverfahren oder in einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt wurde. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Anteil auf mehrere Erwerber übergeht.
In der Zeile 40 ist der gemeine Wert des erworbenen Anteils an der Personengesellschaft (in den Fällen des Gutachtenwerts) anzugeben, jedoch ohne das Sonderbetriebsvermögen.
In der Zeile 41 ist der Wert des erworbenen Sonderbetriebsvermögens einzutragen (laut Zeile 117 der Anlage Substanzwert)
In der Zeile 42 ist entweder der gemeine Wert des erworbenen Anteils an der Personengesellschaft einzutragen oder die Summe aus den Zeilen 40 und 41.