2.9.1 Verwaltungsvermögen (Zeilen 85 bis 95)
In den Zeilen 85 bis 95 sind Angaben zum gemeinen Wert des Verwaltungsvermögens zu machen. Von der Höhe des Verwaltungsvermögens hängt es ab, ob die Vergünstigungen des § 13a ErbStG zur Anwendung kommen.
Bei der Regelverschonung (85 %iger Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag sowie ggf. Entlastungsbetrag) darf das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 % betragen. Ist das Verwaltungsvermögen größer als 50 %, entfällt eine Begünstigung. Soll die Optionsverschonung (100 %iger Verschonungsabschlag) beantragt werden, darf das Verwaltungsvermögen hingegen nicht höher als 10 % sein.
Der Erblasser E hat einen Betrieb, der durch Erbfall auf die Tochter T übergeht. Das Verwaltungsvermögen des Betriebs beläuft sich auf 9 %.
Lösung
Tochter T kann hier die Begünstigungen für Unternehmensvermögen beanspruchen. In diesem Fall hat T sogar das Wahlrecht zwischen Regelverschonung und Optionsverschonung. Denn das Verwaltungsvermögen beträgt nur 9 % und liegt damit unter der 10 %-Grenze für die Optionsverschonung.
Das Erbschaftsteuerfinanzamt wird die entsprechenden Verschonungsmaßnahmen nur gewähren, wenn die zur Bildung der maßgebenden Quote erforderlichen Wertangaben für das Verwaltungsvermögen und den gemeinen Wert des Betriebs vorliegen.
In Spalte 1 der Zeilen 87 bis 93 ist die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens einzutragen. Der Wert ist aber ohne das Sonderbetriebsvermögen anzugeben. In Spalte 2 der Zeilen 87 bis 93 ist die Summe der gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens einzutragen, soweit sie zum Sonderbetriebsvermögen gehören.
Bei der disquotalen Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ist bei Schenkungen der Wert des übertragenen Anteils zu erklären. Eine disquotale Übertragung liegt insbesondere vor, wenn der Schenker sein Sonderbetriebsvermögen in geringerem Umfang überträgt oder es insgesamt zurückbehält und das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft gehört, sowie auch dann, wenn der Schenker sein Sonderbetriebsvermögen in größerem Umfang überträgt.
Beispiele disquotale Übertragung:
- Der Vater überträgt seinen 50 %igen Anteil an der Personengesellschaft auf seinen Sohn S. Das Sonderbetriebsvermögen überträgt er nur zu 30 % auf den Sohn.
- Der Vater überträgt 30 % seines 100 %igen Anteils an der Personengesellschaft auf den Sohn. Das Sonderbetriebsvermögen behält er zurück.
In die Spalte 3 ist das sog. "junge Verwaltungsvermögen" einzutragen. Dazu rechnet begünstigtes Vermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war.
Zu beachten ist, dass zur Prüfung der Höhe des Verwaltungsvermögens das junge Verwaltungsvermögen mit zu berücksichtigen ist.
Die Eintragung ist aber nur vorzunehmen, wenn der Wert des Betriebs unmittelbar bei der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer anzusetzen ist. Ist die zu bewertende wirtschaftliche Einheit jedoch innerhalb der Wertermittlung eines anderen Gewerbebetriebs zu erfassen und anzusetzen, weil es sich um eine Beteiligung handelt, so sind in der Spalte 3 keine Angaben zu machen.
In Zeile 87 sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einzutragen. In einer gesonderten Anlage ist zu erläutern, welche Grundstücke im Einzelnen dem Verwaltungsvermögen zugerechnet werden. Insbesondere sind darin die Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Ort) und die Steuernummer bzw. das Einheitswert-Aktenzeichen anzugeben.
Verwaltungsvermögen liegt jedoch u. a. nicht vor:
- bei Grundstücken, die im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung überlassen werden;
- bei Nutzungsüberlassungen im Rahmen einer begünstigten Betriebsverpachtung;
- wenn das Grundstück zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen wird;
- soweit das Grundstück von einem Gesellschafter einer Personengesellschaft an die Gesellschaft überlassen wird und keine weitere Überlassung durch die nutzende Gesellschaft vorliegt;
- soweit die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft erfolgt, deren Hauptzweck die Vermietung von Wohnungen ist, zu dessen Erfüllung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich ist;
- soweit die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Konzerns i. S. d. § 4h EStG erfolgt.
In Zeile 88 sind Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote von 25 % und weniger einzutragen.
Gesonderte Erläuterungen
In einer gesonderten Anlage ist zu erläutern, welche Anteile an Kapitalgesellschaften im Einzelnen zum Verwaltungsvermögen gerechnet werden. Insbesondere ist die Bezeichnung der Kapitalgesellschaft anzugeben, deren Anschrift sowie die Steuernummer und das für die Kapitalgesellschaft zuständige Finanzamt.
Wurden Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen, an denen der Erblasser bzw. der Schenker nicht zu mehr als 25 % beteiligt war, aber wegen einer Poolvereinbarung keine Zurechnung zum Verwaltungsvermögen ...