Die Vergünstigungen für Unternehmensvermögen verlangen auch die Einhaltung einer Mindestlohnsumme.
Beim 85 %igen Verschonungsabschlag (auch für den Abzugsbetrag und Entlastungsbetrag) ist Voraussetzung, dass die Summe der im begünstigten Betrieb gezahlten Löhne und Gehälter über einen Zeitraum von 5 Jahren nach der Übertragung (Lohnsummenfrist) mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet.
Wird der 100 %ige Verschonungsabschlag beantragt, beläuft sich die Lohnsummenfrist auf 7 Jahre und die Ausgangslohnsumme auf 700 %.
Sofern die maßgebliche Ausgangslohnsumme innerhalb der Lohnsummenfrist unterschritten wird, entfällt der Verschonungsabschlag anteilig und es kommt zur rückwirkenden Nachversteuerung für den jeweiligen Betrieb. Die ursprüngliche Steuerfestsetzung wird in diesem Fall geändert.
In Zeile 106 ist anzugeben, wie viele Beschäftigte im Betrieb bzw. in der Gesellschaft (einschließlich solcher in einer nachgeordneten Gesellschaft) vorhanden sind. Hierbei wird die Anzahl der Beschäftigten gesondert festgestellt.
Lohnsummenregelung
Bei Betrieben mit nicht mehr als 20 Beschäftigten ist die Lohnsummenregelung nicht anzuwenden
In Zeile 107 ist die Ausgangslohnsumme einzutragen, also die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung endenden Wirtschaftsjahre. Sie umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Dabei bleiben Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit. Dies gilt unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt.
Zu den Löhnen und Gehältern gehören auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern, auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden. Darüber hinaus zählen alle vom Beschäftigten empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen zu den Löhnen und Gehältern.
Von der Finanzverwaltung wird es nicht beanstandet, wenn bei inländischen Gewerbebetrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ausgegangen wird. Nicht einzubeziehen ist dabei der Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben.
Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder einem EU-/EWR-Staat haben, oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder einem EU-/EWR-Staat haben, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 % beträgt, sind die Lohnsummen dieser Gesellschaften einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare und mittelbare Beteiligung bestehen.
Auch die Ausgangslohnsumme wird gesondert festgestellt.
Sofern die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt, wird keine Nachversteuerung geprüft.
Sind Lohnsummen unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen an Personengesellschaften in der Ausgangslohnsumme in der Zeile 107 enthalten, so ist die Zeile 108 zu beachten. In Zeile 108 ist die in Zeile 107 enthaltene Lohnsumme aus zum Betrieb gehörenden unmittelbaren oder mittelbaren Personengesellschaften einzutragen. Es ist die jeweilige Personengesellschaft zu bezeichnen (mit Name, Anschrift, Steuernummer bzw. Aktenzeichen). Es soll eine gesonderte Anlage beigefügt werden. Dabei ist die jeweilige Personengesellschaft zu bezeichnen (mit Name, Anschrift, Steuernummer bzw. Aktenzeichen). Angegeben werden soll hier auch der Umfang der Beteiligung. Darüber hinaus ist in EUR der Betrag einzutragen, der sich ergibt, wenn die Lohnsumme der Beteiligungsgesellschaft mit dem Umfang der Beteiligung in Prozent multipliziert wird.
Sind Lohnsummen unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in der Ausgangslohnsumme in der Zeile 107 enthalten, so ist die Zeile 109 zu beachten. In Zeile 109 ist die in Zeile 107 enthaltene Lohnsumme aus zum Betrieb gehörenden unmittelbaren oder mittelbaren Kapitalgesellschaften einzutragen. Es ist die jeweilige Kapitalgesellschaft zu bezeichnen (mit Name, Anschrift, Steuernummer bzw. Aktenzeichen). Es soll eine gesonderte Anlage beigefügt werden. Dabei ist die jeweilige Kapitalgesellschaft zu bezeichnen (mit Name, Anschrift, Steuernummer bzw. Aktenzeichen). Angegeben werden soll hier auch der...