1.8.1 Rechtslage zwischen dem 1.1.2009 bis 30.6.2016
Bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2016 ab dem 1.7.2016 galten für Erwerbe, bei denen die Steuer vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, folgende Regelungen:
Begünstigtes Vermögen
Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen liegt begünstigtes Vermögen immer dann vor, wenn ein nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG inländischer Wirtschaftsteil oder ein nach § 159 BewG selbst bewirtschaftetes Grundstück vorhanden ist.
Verschonungsmaßnahmen
Als Verschonungsmaßnahmen kamen in Betracht:
- Regelverschonung; d. h. 85 %-iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR und dies ohne Antrag, d. h. von Amts wegen
- Optionsverschonung; hierdurch kam es zur vollständigen Steuerbefreiung. Hierzu musste der Erwerber aber einen Antrag stellen.
- Entlastungsbetrag; dieser kam zur Anwendung bei Personen der Steuerklasse II und III, § 19a ErbStG.
Voraussetzungen
Hierzu mussten bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden; dies sind insbesondere:
a) die Einhaltung einer Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 1 ErbStG
b) die Behaltensregelung nach § 13a Abs. 5 ErbStG
c) Verwaltungsvermögen von nicht mehr als 50 % gem. § 13b Abs. 2 ErbStG.
Begünstigte Erwerbe
Begünstigt sind der Erwerb von Todes wegen und die Schenkungen unter Lebenden.
Dabei muss das übergegangene begünstigte land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser bzw. Schenker auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder selbstbewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG bleiben.
Verschonungsregeln
Auf den Erwerber E geht im September 2015 ein Wirtschaftsteil vom Großvater über. Der Steuerwert des Wirtschaftsteils beträgt 7.520.000 EUR. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden.
Lösung
Da auf den E begünstigungsfähiges Vermögen übergeht, sind diesem die Verschonungsmaßnahme des § 13a ErbStG zu gewähren. Dabei hat E hier 2 Möglichkeiten. Stellt er den Antrag auf die völlige Steuerfreistellung, so ergibt sich folgende Berechnung:
Steuerwert Land- und forstwirtschaftliches Vermögen |
7.520.000 EUR |
abzüglich Verschonungsabschlag (100 %) |
./. 7.520.000 EUR |
Ansatz des Land- und forstwirtschaftliches Vermögen |
0 EUR |
Der 100 %ige Verschonungsabschlag führt dazu, dass sich für E keine erbschaftsteuerliche Belastung ergibt.
Stellt E hingegen keinen Antrag, dann wird von Amtswegen der 85 %ige Verschonungsabschlag gewährt. Daneben wird auch noch ein gleitender Abzugsbetrag berücksichtigt. Für den Erwerber E ergibt sich damit folgende Berechnung:
Steuerwert Land- und forstwirtschaftliches Vermögen |
7.520.000 EUR |
Abzüglich des Verschonungsabschlag (85 %) |
./. 6.392.000 EUR |
Verbleibender Wert |
1.128.000 EUR |
Ermittlung des Abzugsbetrags gem. § 13a Abs. 2 ErbStG
Abzugsbetrag |
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150.000 EUR |
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Verbleibender Wert |
1.128.000 EUR |
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Abzugsbetrag |
./. 150.000 EUR |
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Unterschiedsbetrag |
978.000 EUR |
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50 % des Unterschiedsbetrags |
489.000 EUR |
./. 489.000 EUR |
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Verbleibender Abzugsbetrag |
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0 EUR |
./. 0 EUR |
Steuerpflichtiges Land- und forstwirtschaftliches Vermögen |
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1.128.000 EUR |
Aus dem steuerpflichtigen Vermögen ermittelt sich die Bereicherung sowie der steuerpflichtige Erwerb und dementsprechend die Erbschaftsteuer wie folgt:
Steuerpflichtiges Land- und forstwirtschaftliches Vermögen |
1.128.000 EUR |
abzüglich Beerdigungskostenpauschale |
./.10.300 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 200.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
917.700 EUR |
Hieraus ergibt sich eine Erbschaftsteuer in Höhe von 174.363 EUR (Steuersatz gem. § 19 Abs. 1 ErbStG: 19 %).
Keine Begünstigung
Dagegen sind Betriebswohnungen und der Wohnteil (einschließlich Altenteilerwohnungen) nicht begünstigungsfähig.
1.8.2 Rechtslage ab dem 1.7.2016
Ab dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2016 ab dem 1.7.2016 gelten für Erwerbe, bei denen die Steuer nach diesem Zeitpunkt entstanden ist, folgende Regelungen.
Begünstigungsfähiges Vermögen
Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen zählt ebenfalls zum sog. begünstigungsfähigen Vermögen des § 13b Abs. 1 ErbStG.
Hierzu gehört der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und selbstbewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG.
Begünstigungsfähig ist nur der Wirtschaftsteil eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der im Zusammenhang mit dem Erwerb des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder einer Beteiligung an einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 BewG auf den Erwerber übergeht. Auch ein verkleinerter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist begünstigungsfähig.
Hierbei umfasst das begünstigungsfähige land- und forstwirtschaftliche Vermögen den im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ...