PV-Anlagen auf einer land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle

Die Finanzverwaltung hat sich mehrfach zu den Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Photovoltaikanlagen geäußert. Jetzt gibt es eine weitere Verfügung, welche sich speziell mit den Besonderheiten von PV-Anlagen auf land- und forstwirtschaftlichen Hofstellen befasst.

PV-Anlagen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Die Verfügung ergänzt das BMF-Schreiben v. 17.7.2023 und erläutert vor allem die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 72 EStG für PV-Anlagen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Zunächst werden Begriffe erläutert und sodann zwei Beispiele aus der Praxis dargestellt.

Begriffserläuterungen

  • Einfamilienhaus: Maßgebend für die Abgrenzung sind die Regeln der Einheitsbewertung. Eine Hofstelle kann auch mehr als ein Einfamilienhaus umfassen.
  • Hofstelle: Auch für den Umfang der Hofstelle sind die Regeln der Einheitsbewertung (§ 237 BewG i.V.m. Abschnitt 237.24 GrStH) heranzuziehen. Zur Hofstelle können auch entfernt liegende Gebäude gehören.
  • Nutzungseinheiten: Als eine Einheit gilt die gesamte land- und forstwirtschaftliche Nutzung (z.B. Kälber, Kühe, Schweine und Ackerbau). Werden jedoch auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. Hofcafé) oder aus selbstständiger Arbeit (z.B. Tierarztpraxis) erzielt, liegen mehrere Einheiten vor.
  • Einspeisezähler: Eine PV-Anlage umfasst Solarmodule, Wechselrichter und Einspeisezähler. Doch trotz eines gemeinsamen Einspeisezählers des Netzanbieters können mehrere getrennte PV-Anlagen vorliegen.
  • Überlappende PV-Anlage: Aus dem folgt für eine PV-Anlage auf dem Dach einer Hofstelle, bestehend aus einem Einfamilienhaus mit angebautem Stall (unter gemeinsamen Dach), die sich über alle Dachflächen erstreckt, dass die PV-Anlage dem Teil zuzuweisen ist, auf dem die überwiegende Anzahl der Solarmodule installiert sind.

Beispiel 1

Die Hofstelle besteht aus EFH und Stallgebäude. Auf dem EFH ist eine PV-Anlage mit 31 kWp und auf dem Stall eine PV-Anlage mit 29 kWp installiert.

Die PV-Anlage auf dem EFH überschreitet die Leistungsgrenze von 30 kWp und ist deshalb steuerpflichtig. Die PV-Anlage auf dem Stallgebäude ist hingegen steuerbefreit. Erfolgt die Einspeisung des Stroms über nur einen Zähler, kann die Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Stromlieferung nach der jeweiligen Nennleistung erfolgen.

Beispiel 2

Die Hofstelle besteht aus EFH und zwei Wirtschaftsgebäuden. Auf dem EFH ist eine PV-Anlage mit 29 kWp und auf den Wirtschaftsgebäuden sind PV-Anlagen mit zusammen 29 kWp installiert. Die Wirtschaftsgebäude umfassen den land- und forstwirtschaftliche Betrieb, ein gewerbliches Lohnunternehmen und ein Hofcafé.

Die PV-Anlage auf dem EFH ist steuerbefreit. Auch PV-Anlagen auf den Wirtschafts­gebäuden sind steuerbefreit, da diese unter der Leistungsgrenze von 45 kWp (3 Einheiten x 15 kWp) liegen.

FinMin des Landes Schleswig-Holstein, Erlass v. 7.12.2023, VI 309 - S 2240 - 186

Achtung: An der oben beschriebenen Bewertung wird teilweise nicht mehr festgehalten (vgl. Kommentierung).


Schlagworte zum Thema:  Photovoltaik, Steuerbefreiung